Weiterhin COVID-Zertifikat bei Alarmstufe 3 und 4

Covid-Zertifikat mit QR-Code auf einem Smartphone Foto: Gobierno de Canarias

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Die Schutzmaßnahme, die den Zugang zu gastronomischen und diversen anderen Einrichtungen regelt, wurde bis 24. Februar verlängert

Kanarische Inseln – Mit Erleichterung hat das kanarische Gesundheitsressort Ende Januar die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Kanarischen Inseln (TSJC) aufgenommen, derzufolge die obligatorische Verwendung des Covid-Zertifikats auf allen Inseln, für die die Alarmstufen 3 oder 4 gelten, ratifiziert wurde.

Die Maßnahme, die aufgrund der explosionsartig ansteigenden Infektionszahlen beschlossen und am 25. Dezember 2021 umgesetzt wurde, bleibt somit einen weiteren Monat, und zwar bis zum 24. Februar um Mitternacht, in Kraft. Während dieses Zeitraums soll die Entwicklung der Lage engmaschig verfolgt und bei Bedarf eine Verlängerung beantragt werden.

Im Beschluss des TSJC heißt es: „Die gegenwärtigen Umstände machen die beantragte Verlängerung zweifellos erforderlich.“ Man habe sich dabei unter anderem auf den Bericht der kanarischen Generaldirektion für öffentliche Gesundheit gestützt, in dem festgestellt wird, dass sich die epidemiologische Lage auf den Inseln ungebremst im Aufwärtstrend befindet, ohne Aussichten auf eine zeitnahe Besserung. Die Ansteckungsdynamik von Covid-19 sei in eine Phase der anhaltenden und fortschreitenden Übertragung eingetreten, wobei die Omikron-Variante aktuell besonders stark verbreitet ist.

Durch die Beschränkung des Zugangs zu gastronomischen und zahlreichen anderen Betrieben und Einrichtungen, der für den geltenden Zeitraum nur Personen möglich ist, die über ein gültiges Covid-Zertifikat verfügen, soll die Ausbreitung des Virus eingedämmt werden.

Nach der Verordnung müssen alle Personen, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen entweder nachweisen, dass sie nicht mit Covid-19 infiziert sind. Als Nachweis wird dabei ein negatives Testergebnis verlangt, wobei nur Testergebnisse von gesetzlich zugelassenen Laboren, die maximal 48 Stunden alt sind, anerkannt werden. Die zweite Option ist die Vorlage des Covid-Zertifikats, das den Impf- bzw. Genesenen-Status nachweist.

Inzidenz gesunken

In den vergangenen Wochen ist die Corona-Inzidenz auf den Inseln stetig gesunken. Am 17. Januar betrug die 7-Tage-Inzidenz noch 1.561, am 28. Januar lag sie bei 589 und am 31. Januar bei 476. Trotzdem bleibt die Regierung bei hohen Warnstufen mit entsprechenden Einschränkungen. Auf Gran Canaria, Teneriffa und La Palma galt bei Redaktionsschluss die höchste Warnstufe 4. Auf Fuerteventura, Lanzarote und El Hierro blieb es bei Warnstufe 3. La Gomera wechselte am 31. Januar von Stufe 2 auf Stufe 3.

Positive Selbsttests online melden

Die kanarische Regierung gibt Personen mit einem positiven Corona-Selbsttest neuerdings die Möglichkeit, dies über eine neue Website online zu melden. Auf www.miautotestcovid.com kann das positive Testergebnis gemeldet und gleichzeitig auch eine Krankschreibung beantragt werden. Mit der Aktivierung der Website soll die Hotline 900 112 061 entlastet werden.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Die Zugangsbeschränkungen gelten für folgende Einrichtungen, Anlagen bzw. Aktivitäten:

• Hotel- und Gaststättenbetriebe, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und eine offiziell anerkannte Kapazität von mehr als 30 Personen haben; ausgenommen Schulkantinen
• Lokale, Bars und Nachtclubs mit einer Kapazität von mehr als 30 Personen
• Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung und dem Glücksspiel gewidmet sind und eine Kapazität von mehr als 30 Personen haben
• Veranstaltungen und Feste mit hoher Personendichte und Musikfestivals mit mehr als 500 Besuchern sowie andere Veranstaltungen, bei denen unabhängig von der Kapazität der Verzehr von Speisen und Getränken erlaubt ist
• Sportveranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen teilnehmen
• Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern sowie Veranstaltungen, bei denen unabhängig von der Kapazität Speisen und Getränke verzehrt werden
• Kulturelle Einrichtungen wie Kinos, Theater u.ä. mit einer Kapazität von mehr als 50 Personen
• Fitnesscenter und Turnhallen
• Gesundheitseinrichtungen und -zentren für Besuche bei stationären Patienten sowie für die Begleitung von Patienten zu einem Termin oder Behandlung, außer im Falle von Minderjährigen, Behinderten, Hilfsbedürftigen oder Personen, deren Gesundheit dies erforderlich macht
• Besuche in Seniorenheimen und anderen Betreuungseinrichtungen

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