Europäischer Gerichtshof:
Die Klägerin, die in Deutschland wohnt, ist Alleinerbin einer im Jahr 1999 in Deutschland verstorbenen Person, die dort ebenfalls ihren letzten Wohnsitz hatte.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen, das zu einem Teil in Deutschland und zum Teil bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Für das in Spanien angelegte Vermögen zahlte die Klägerin dort Erbschaftsteuer.
Bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer brachte das deutsche Finanzamt die in Spanien bezahlte Erbschaftssteuer nicht in Ansatz.
In der Einspruchsentscheidung ließ es dann die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu, d. h. es gestattete den Abzug der in Spanien entrichteten Erbschaftssteuer von der Bemessungsgrundlage für die in Deutschland geschuldete Erbschaftssteuer.
Die volle Anrechnung wurde vom Finanzgericht abgelehnt.
Auf die eingelegte Revision hin führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil folgendes aus: Deutschland knüpfe bei der Erhebung der Erbschaftssteuer auf Kapitalforderungen an den Wohnsitz des Gläubigers an, Spanien dagegen an den Sitz des Schuldners. Mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Begriffs „Auslandsvermögen“, könne es immer wieder zur Doppelbesteuerung kommen. Die Mitgliedstaaten haben beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechtes nicht die Verpflichtung, ihr eigenes Steuerrecht den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um einen solchen Fall der Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Anrechnung der Erbschaftssteuer zu ermöglichen.
Fazit:
Bestimmte Vermögensstände des im Ausland belegenen Vermögens sind daher auch dann von der Steueranrechnung ausgenommen, wenn sie sowohl im Inland, als auch am Belegenheitsort besteuert werden.
Der Autor
Christian Gerboth
ist Rechtsanwalt und Abogado in Palma de Mallorca
Tel: 971-21 47 00,
Gerboth@etl-mallorca.com
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