Zulässigkeit bei zuvor verhängtem Gewerbeverbots gegen den Geschäftsführer?
Wenn gegen Geschäftsführer einer deutschen GmbH beispielsweise wegen vorangegangener Insolvenzdelikte ein Gewerbeverbot verhängt worden ist, haben diese in Einzelfällen im Europäischen Ausland eine Kapitalgesellschaft gegründet.
Dies ist in Spanien bei dem Mindestgesellschaftskapital von 3.006,00 € einer spanischen GmbH (Sociedad Limitada, abgekürzt S.L.) relativ einfach zu bewerkstelligen.
Will dann die spanische S.L. im Rahmen einer Zweigniederlassung in Deutschland gewerblich tätig werden, so stellt sich die Frage, ob sich das verhängte Gewerbeverbot auch auf die Tätigkeit der Zweigniederlassung bezieht. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2007 diese Frage bejaht. Damit muss in Fällen dieser Art mit der Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der spanischen S.L. im Handelsregister in Deutschland zu rechnen sein. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43, 48 EG liege in diesen Fällen nicht vor, so der BGH.
Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt, Notar, Abogado
Dr. Löber ist Autor des bereits in 4. Auflage vorliegenden Standardwerks „Ausländer in Spanien.“ (200 S., gebunden, € 25,-) www.edition-spanien.de, und als RA und Notar in Frankfurt am Main (Tel. 069 96221123) und Valencia gemeinsam mit Herrn Lozano als Abogado (0034 963 287793) tätig.
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