von Rechtsanwalt Dr. Oliver Mader
Mehr als ein Jahr ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vergangen, in dem festgestellt wurde, dass das frühere spanische Erbschaftssteuergesetz gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstieß.
Nun wurde bekannt, dass die Steuerbehörden beginnen, die Anträge auf Rückzahlung abzuarbeiten. Wer in den Jahren 2010 bis 2014 eine Immobilie im Wege einer Erbschaft oder als Geschenk erhalten und die Steuer darauf gezahlt hat, hat nun Chancen, den zu viel gezahlten Betrag zurückzuerhalten. Wegen der Verjährungsregeln ist allerdings Eile geboten.
Das bis Ende 2014 geltende Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) war diskriminierend gegenüber in Spanien beschränkt steuerpflichtigen EU-Bürgern gewesen. Die Autonomen Gemeinschaften konnten für ihre jeweils dort Ansässigen („Residentes“) bestimmte steuerliche Vergünstigungen regeln, die oft zu erheblicher Steuerherabsetzung führten. Nicht-Residentes unterlagen dagegen der Regelung der Zentralen Finanzbehörde, ohne solche Vergünstigungen zu erhalten. Je nach Region zahlten EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in Spanien bis zu 34% Erbschaftssteuer auf das ererbte Immobilienvermögen, während ansässige Spanier in den Genuss einer Vergünstigung von bis zu 100% kamen, also gar nicht besteuert wurden. Vermutlich sind über 100.000 Personen von der fehlerhaften Regelung betroffen.
Zur erfolgreichen Rückforderung sind Hürden zu überwinden
Spanien musste das Gesetz nach Ergehen des EuGH-Urteils aufheben und durch eine korrekte Regelung ab 1. Januar 2015 ersetzen. Viele Deutsche, Briten und andere EU-Bürger hatten jedoch in den Jahren zuvor bereits ihre Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet und stehen nun vor der Frage, wie sie diese wieder zurückbekommen können. Bislang haben sich die spanischen Steuerbehörden sehr zurückgehalten, die Steuerkorrekturen zu bearbeiten. Die Komplexität der verschiedenen Steuerregelungen in den Regionen und die große Zahl an Anträgen machte es für die zuständigen Stellen schwer, rasch zu reagieren. Auch haben die Steuerbehörden bislang nicht von sich aus auf die Rückzahlungsmöglichkeiten hingewiesen, sondern errichten stattdessen formale Hürden. „Leider kennen die Steuerzahler die Verfahrensmodalitäten für eine Rückforderung nicht, und die Steuerbehörden betreiben keine offene Informationspolitik, um über die Formalitäten aufzuklären“, meint Francisco Verdún Pérez, ein spanischer Anwalt, der sich mit einer internationalen Anwaltskooperation zusammengeschlossen hat, um den Geschädigten effektiv beistehen zu können. Die Kooperation (ICLTR) bündelt lokales, internationales und europarechtliches Fachwissen und arbeitet auf erfolgsbezogener Basis, um die Steuerrückerstattung von geschädigten EU-Bürgern durchzusetzen. Wichtig ist, dass der Antrag von vornherein korrekt gestellt wird. Die ICLTR hilft bei der Berechnung des richtigen Steuerbetrags, den von der Steuerbehörde unter Umständen zu fordernden Zinsen, bei Verjährungsfragen, der Wahl des passenden Rechtsmittels und den sonstigen für die Rückforderung zu beachtenden Formalitäten.
Weitere Auskunft unter
www.erbschaftssteuerspanien.info oder per Telefon 0049 821 3289 586 bzw. 0034 952 5800 97.
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