Reiseabbruch kein Reiserücktritt

Der Abbruch einer Urlaubs- oder Geschäftsreise ist über eine gewöhnliche Reiserücktritts-Versicherung nicht abgedeckt. Darauf weist der ADAC mit Blick auf das jüngste Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin. Der BGH hatte entschieden, dass Reisebüros gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet sind, über den Unterschied zwischen einer Reiserücktritts- und einer Reiseabbruch-Versicherung aufzuklären. Geklagt hatte eine Münchnerin, die fälschlicherweise darauf vertraute, dass ihre Rücktritts-Versicherung für die Kosten ihrer wegen einer starken Erkältung abgebrochenen Urlaubsreise aufkommt.