Der Europäische Gerichtshof klärte auf eine Klage aus Österreich hin die strittige Frage für das gesamte Hotelwesen in der EU
Luxemburg – Europäische Hotelunternehmen müssen keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaften von Autorenrechten, wie beispielsweise die GEMA in Deutschland, zahlen, wenn sie ihren Gästen in den Zimmern Fernsehgeräte und Radios zur Verfügung stellen, deren Programme auch urheberrechtlich geschützte Inhalte ausstrahlen.
So hat es kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, nachdem die österreichische Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) gegen einen Hotelbetreiber geklagt und das zuständige Gericht die Klage nach Luxemburg weitergeleitet hatte.
Zimmerpreis als Eintrittsgeld?
Nach Auffassung der Klägerin stellt das Betreiben von Rundfunkempfangsgeräten in den Zimmern eine „öffentliche Wiedergabe“ der durch Autorenrechte geschützten Inhalte dar, weshalb Gebühren dafür abgeführt werden müssten. Das beklagte Hotel widersprach mit der Behauptung, der Zimmerpreis stelle kein Eintrittsgeld und die Nutzung der Rundfunkgeräte somit keine öffentliche Vorführung dar.
Unter Verweis auf frühere Urteilssprüche stellt der EuGH fest, das Radio- und Fernsehangebot in Hotelzimmern sei zwar als „öffentliche Wiedergabe“ einzustufen, der Zimmerpreis jedoch nicht als Zahlung speziell hierfür zu werten, auch wenn die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten Teil der Gesamtleistung des Hotels sei.
Mit diesem Urteil sind auch für die spanischen Hotelbetriebe mögliche Forderungen zur gesonderten Vergütung von Autorenrechten vom Tisch.
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