Residentenrabatt – legal oder ilegal?


Zum Leserbrief „Residentenrabatt“ mit Anmerkungen in Wochenblatt-Ausgabe 230 vom 6. Mai 2015:

Die Beiträge bedürfen einer Klarstellung. Der Einsender meint irrig, es gebe hier Preisdifferenzierungen zwischen Spaniern und Nichtspaniern. Das konsultierte europäische Kontaktzentrum meint in seiner Antwort, die Preise dürften für „Urlauber und Einheimische“ nicht unterschiedlich sein, „es sei denn der Preisunterschied ist gerechtfertigt“. Die Redaktion führt schließlich – am ehesten korrekt – den Begriff der Ansässigkeit ein und grenzt den Problemkreis gegenüber Preisnachlässen aufgrund staatlicher Subventionen ab.

Hierzu ist ein Blick auf die leicht verständliche gesetzliche Regelung hilfreich: Maßgeblich ist die sogenannte EU-Dienstleistungsrichtlinie, die für einen weit definierten Begriff der Dienstleistungen gilt, jedoch ausdrücklich unter anderem nicht für Transportleistungen (also nicht für den von der Redaktion erwähnten Flug- und Schiffsverkehr). Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG lautet in der deutschen Fassung: „Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass dem Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden, die auf dessen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen.“

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können Unterschiede gemacht werden, „die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind“. Spanien hat diese Richtlinie durch Ley17/2009 in nationales Recht umgesetzt. Artikel 16 (Restricciones y dis­criminaciones prohibidas) Abs. 3 dieses Gesetzes entspricht inhaltlich dem zitierten Artikel 20 der Richtlinie. Residentenrabatte sind demnach in der jetzigen Form, die auf den Wohnsitz abstellt, illegal, soweit die Dienstleistungsrichtlinie gilt.

Legal bleiben dagegen z.B. Treuerabatte bei Mehrfachbuchungen. Es bleibt die Frage, welche Ausnahmen im sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie zulässig sind. Auf den Webseiten des europäischen Kontaktzentrums wird das Beispiel der Differenzierung von Eintrittspreisen für kommunale Schwimm­bäder genannt, weil die Einwohner einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag bereits über die örtlichen Steuern leisten. Dieser Gedanke ließe sich vielleicht auf durch örtliche Steuern finanzierte Einrichtungen wie z.B. Museen übertragen. Ob er tragfähig ist, erscheint jedoch zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass die meisten staatlichen Einrichtungen über nationale Steuern finanziert werden, sachlich kein großer Unterschied gegenüber örtlichen Steuern besteht und das Ergebnis sich dann kaum noch von einer Diffenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterscheidet. 

Immerhin gibt es z.B. bei der Seilbahn am Teide kein Diskriminierungsproblem im Sinn der Richtlinie, weil es sich um eine Transportleistung handelt.

Als Anlaufstelle bei Problemen sollten an sich nationale Büros eingerichtet sein. Laut Webseiten der europäischen Kontaktstelle gibt es im Augenblick für Spanien allerdings kein solches Büro… 

Claus Meinhardt

Vors. Richter a.D.

San Miguel de Abona

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