„Mal sehen, was man findet

Für die Durchsuchung von Geschäftsräumen im Rahmen einer Steuerinspektion, müssen handfeste Gründe vorliegen. Foto: EFE

Für die Durchsuchung von Geschäftsräumen im Rahmen einer Steuerinspektion, müssen handfeste Gründe vorliegen. Foto: EFE

Der Oberste Gerichtshof annullierte einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für ein Unternehmen mit unterdurchschnittlichen Steuerzahlungen

Madrid – Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Finanzbehörden die Durchsuchung einer Wohnung oder eines Unternehmenssitzes nicht ohne konkrete Verdachtsmomente beantragen kann.
Das Gericht annullierte wegen mangelnder Verdachtsgründe einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für ein Unternehmen, der durch das Finanzamt beantragt wurde, weil dessen steuerliche Abgaben unterhalb des Durchschnitts der Branche lagen. Das hatte zu der Annahme geführt, die Firma könnte einen Teil ihrer Verkäufe nicht versteuert haben.
In dem Urteil erklären die Richter, eine „Vorahnung“ der Behörde reiche nicht aus, um auf einen Steuerbetrug zu schließen oder gar die Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung zu begründen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei durch den Artikel 18.2 der Verfassung geschützt. Sie könne nur wegen eines anderen, durch die Verfassung geschützten, Gutes geopfert werden. Die Pflicht, Steuern zu zahlen, ist eines davon (Artikel 31.1). Doch dazu sei mehr nötig als bloße Verdächtigungen und die Projektion statistischer Daten.
Der vorsitzende Richter Francisco José Navarro Sanchís führt im Urteil die Anforderungen an einen korrekten Antrag auf eine Hausdurchsuchung durch das Finanzamt sowie an den richterlichen Beschluss auf und mahnt, die Genehmigung einer Durchsuchung „um mal zu sehen, was man findet“ sei nicht statthaft. Die Information, die man erlangen will, sei genau darzulegen.
Ein Durchsuchungsbeschluss habe mit einem schon existierenden Steuerprüfungsverfahren in Verbindung zu stehen, und der Überprüfte müsse bereits über die Steuerarten und Zeiträume, welche die Untersuchung betrifft, in Kenntnis gesetzt worden sein, wie es die Artikel 113 und 142 des Steuergesetzes (Ley General Tributaria, LGT) vorschreiben.
Ebenso sei die Erlaubnis der Durchsuchung ohne die andere Seite zu hören, auf Ausnahmesituationen beschränkt. Im Durchsuchungsbeschluss müsse die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dargelegt werden.

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