Auslandsvermögen: 150%-Bußgeld für verspätete Erklärung ungültig


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Für 340.000 Euro in der Schweiz wurde ein Taxifahrer, der das Modelo 720 zu spät einreichte, mit 442.000 Euro sanktioniert. Das TEAC annullierte den Bescheid.

Madrid – Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht (Tribunal Económico Administrativo Central, TEAC), eine Ge- richtsbarkeit, die über Steuerbeschwerden befindet, hat ein Bußgeld von 150% der Einkommensteuerquote auf Auslands­ver­mögen annuliert, welches das Finanzamt (Agencia Tributaria) einem Taxifahrer auferlegt hatte. Die Entscheidung des TEAC stellt einmal mehr die strengen Anforderungen des umstrittenen Modelo 720 infrage.

Auch Brüssel kritisiert die diesbezügliche Praxis der spanischen Finanzbehörden. Die EU-Kommission hat 2017 eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie moniert, das Modelo 720 behindere den freien Verkehr von Personen und Kapital, und sowohl die Sanktionen von bis zu 150% als auch die Unverjährbarkeit als unverhältnismäßig rügt.

In dem Urteil hat das TEAC den Bußgeldbescheid wegen „fehlender Begründung“ für ungültig erklärt. Der betroffene Steuerzahler, ein Taxifahrer aus Granada im Ruhestand, hatte 340.000 Euro Auslandsvermögen in der Schweiz. Bei einer Steuerprüfung ergab sich, dass er das Modelo 720 erst 2014 präsentierte, obwohl er es bis April 2013 hätte einreichen müssen.

Die Verpflichtung zur Erklärung von Vermögen im Ausland, das 50.000 Euro übersteigt, gibt es erst seit dem Jahr 2012. Sie wurde durch die damalige PP-Regierung eingeführt. Das Finanzamt schöpfte die neue Gesetzgebung maximal aus und forderte Einkommensteuer in Höhe von 188.000 Euro für nichterklärtes Einkommen. Außerdem wurde ein Bußgeld von 150% der Steuersumme, zusätzlichen 254.000 Euro, verhängt. Insgesamt sollten also 442.000 Euro gezahlt werden, 102.000 Euro mehr als in der Schweiz deponiert waren. Das TEAC dagegen kam zu dem Schluss, dass dem Steuerzahler aus Granada keine Betrugsabsicht nachgewiesen worden sei.

Dies ist nicht der einzige Fall, in dem spanische Gerichte Sanktionen wegen des Modelo 720 annulliert haben. Und auch vonseiten der EU-Kommission könnte noch eine Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen die unverhältnismäßigen Sanktionsbestimmungen des Modelo 720 hinzukommen. Nicht zuletzt besteht sogar die Möglichkeit, dass die spanische Justiz selbst die Regelung zu Fall bringt, da beim Nationalen Gerichtshof und verschiedenen weiteren Gerichten diesbezügliche Verfahren anhängig sind.

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