Die Kreditnehmer sollen nicht von der gerichtlichen Wahrnehmung ihrer Rechte abgeschreckt werden
Madrid – Nachdem der Europäische Gerichtshof vor einigen Monaten entschieden hatte, dass die Banken die aufgrund der „cláusulas suelo“ verhinderten Einsparungen voll ausgleichen müssen, haben sich in vielen Fällen Rückzahlungsver- pflichtungen ergeben. (Bei den „cláusulas suelo“ handelt es sich um eine ab 2009 in Darlehensverträgen mit Hypothekensicherung verankerte Klausel, welche durch Setzung einer Mindestgrenze verhinderte, dass die Darlehensnehmer von den Senkungen des variablen Zinssatzes in vollem Umfang profitieren konnten.)
Wer jedoch mit dem Angebot der Bank nicht einverstanden war und vor Gericht zog, musste – je nach Ermessen des Gerichts – selbst bei positivem Urteil für die Gerichtskosten aufkommen. Doch dieser Tage hat der Oberste Gerichtshof diesem freien Ermessen der Gerichte ein Ende gesetzt und festgelegt, dass bei für den Darlehensnehmer positiv ausgefallenem Urteil die Bank die Kosten zu tragen hat. Die Obersten Richter beriefen sich auf den Grundsatz, dass in einem Gerichtsverfahren der Verlierer bzw. der Verursacher des Schadens die Kosten übernehmen muss – in diesem Fall also die Bank.
Durch das Aufbürden der Gerichtskosten trotz positiven Urteilsspruchs für den Verbraucher würde gegen diesen Grundsatz verstoßen. Darüber hinaus würden diverse Darlehensnehmer von einem Verfahren abgeschreckt, weil sich die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht nicht lohnen würde. Die ihnen zustehenden Rückzahlungen könnten durch die Gerichtskosten erheblich geschmälert werden.[bsa_pro_ad_space id=“8,13″ if_empty=“13″ delay=“5″]