Die Rente in Spanien genießen?


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Hinweise der Martina-Senioren-Residenz

Obwohl die Kanaren nach der Umstellung auf den Euro genau wie alle anderen Länder unter einem massiven Anstieg der Lebenshaltungskosten zu leiden haben ist das Leben hier, gerade für Rentner, oft noch deutlich günstiger als in Deutschland. Der Zustrom an Rentnern die hier ihren Lebensabend verbringen möchten ist weiterhin ungebremst und stellte in der Vergangenheit insbesondere für viele kleinere kanarische Gemeinden eine Belastung dar.

Sollte man sich dafür entscheiden, seinen Lebensabend auf Teneriffa zu verbringen, wäre es wichtig dies auch offiziell kundzutun, um seine Wohngemeinde zu unterstützen.

Es halten sich allerdings immer noch hartnäckige Gerüchte dass man, sobald man auf den Kanaren gemeldet ist, seinen Rentenanspruch verliert, die Krankenkasse nicht mehr zahlt und die Pflegeversicherung wegfällt. – Dazu einige Antworten:

1. Rentenversicherung:

Auch wenn Ihr erster Wohnsitz in Spanien ist, überweist Ihnen die Rentenversicherung Ihre Rente auf ein Konto Ihrer Wahl. (Ausnahme: Fremdrenten) Trotzdem empfiehlt man Rentnern die eine Familie in Deutschland haben, einen Wohnsitz, eine Post- oder Kontaktadresse in Deutschland zu belassen um lange komplizierte Postwege zu vermeiden und die Korrespondenz mit Behörden zu erleichtern. Weder die Krankenversicherung noch die Pflegeversicherung dürfen gekündigt werden!

Sollte ein Sachbearbeiter Ihrer Krankenversicherung von Ihnen verlangen dass Sie Ihre Krankenversicherung bei Wechsel des Wohnortes z.B. nach Teneriffa kündigen, so ist das rechtswidrig!

2. Gesetzliche Krankenversicherung (Spanien)

Nach europäischem Recht werden Sie in der gesamten EU so behandelt, als ob Sie in dem Land, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, auch versichert sind. (Verordnung 1408/71). Zum Beispiel: Um die Leistungen der spanischen gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie den E121-Schein Ihrer deutschen gesetzlichen Krankenkasse und Ihre Residencia. Auf Teneriffa melden Sie sich dann bei Ihrem zuständigen Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS) an. Mit den Anmeldepapieren sind Sie dann ermächtigt, sich bei dem für Ihre Wohngegend zuständigen Servicio de Salud (Ambulatorio) registrieren zu lassen. Dort wird Ihnen ein Hausarzt zugeteilt, der dann für alle Belange zuständig ist.

3. Gesetzliche Krankenversicherung (Deutschland)

Das Bundessozialgericht Kassel hat am 5. Juli 2005 in der Rechtssache B1 KR 4/04R entschieden, dass Rentnern die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auch bei Wohnsitz im Ausland, alle Ansprüche in Deutschland erhalten bleiben und die KV-Karte immer wieder neu ausgestellt werden muss. Das bedeutet für sie, dass sie trotz Residencia und Einschreibung bei der Spanischen Krankenversicherung, ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland jederzeit nutzen können.

4. Pflegeversicherung

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil von 5. März 1998, – Rechtssache C 160/96 – entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, die die Pflegeversicherung auch bei Aufenthalt in anderen Staaten der Europäischen Union zu leisten hat. Sollten Sie pflegebedürftig werden, erhalten Sie nach vorhergegangenem Antrag und kostenlosem Gutachten durch die Pflegekasse, Pflegegeld.

Wird die Pflege durch ein Familienmitglied, durch Freunde oder eine private Pflegeperson geleistet, die noch im rentenversicherungspflichtigen Alter ist, müssen die Renten-Beitragszahlungen durch die Pflegekasse in Deutschland übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Pflegegeld gezahlt wird und die zu pflegende Person mindestens 14 Stunden wöchentlich in der eigenen häuslichen Umgebung versorgt wird. Die Versorgung darf allerdings nicht erwerbsmäßig betrieben werden.

Weitere Informationen, kostenlose Hilfe und Beratung erhalten Sie nach Terminabsprache durch Schwester Mirjam

Seniorenresidenz Martina, Puerto de la Cruz

Telefon 922 38 55 44

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