Erbnachweis gegenüber Bank auch ohne Erbschein zulässig


Ein Artikel von Jan Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Wer als Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, hat in der Regel mit Problemen bei der Übertragung der Konten und Depots des Erblassers auf sich zu kämpfen. Das ist in Deutschland so, aber auch in Spanien.

Nicht nur, dass er den Nachweis für die Zahlung der Erbschaftsteuer erbringen muss; viele deutsche Bankinstitute verlangen trotz testamentarischer Erbeinsetzung und gerichtlich erfolgter Testamentseröffnung die Vorlage eines Erbscheins. Dies geschieht häufig sogar bei Testamenten in notarieller Form. Die deutschen Sparkassen und Banken berufen sich hierbei auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).

Kommt der Erbe dieser Aufforderung der Bank nach, kann ihn dies teuer zu stehen kommen. Denn Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Notars und des Nachlassgerichtes zur Erlangung des Erbscheins ist der gesamte Wert der Erbschaft, also nicht nur das Bankguthaben des Erblassers. Liegt dieser Gesamtwert etwa bei 1 Mio. Euro, das Erblasserguthaben bei der Bank oder Sparkasse beträgt aber lediglich 50.000 Euro, entstehen für diesen Gesamtvorgang Gebühren in Höhe von ca. 3.500 Euro.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit diesem Fall zu befassen und erklärte Nr. 5 Abs. 1 der ABGs der Sparkassen für unwirksam. Er führte darin aus, dass der Erbe von Rechts wegen nicht verpflichtet sei, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; der Nachweis könne auch in anderer Form geführt werden. Das oberste deutsche Gericht befand die Klausel der Sparkasse als unangemessene Benachteiligung der Sparkassenkunden, die den Geboten von Treu und Glauben widerspreche.

In einem ähnlichen Fall ging es um die Umschreibung einer Immobilie in Deutschland. In diesem Fall hatte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 hat dem widersprochen und den Nachweis durch Erbschein in dem konkreten Fall als unzulässig verworfen.

Das Motto in all diesen Fällen heißt: „Simplify your life“  durch Abbau unnötiger bürokratischer Hürden.

Die Autoren sind Partner der Sozietät Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Standorten in Frankfurt am Main und Köln, Tel. 069-96221123 bzw. 0221-55405518, E-Mail: info@loeber-steinmetz.de.

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