Auch die Daten von Exhibitionisten sollen in der neuen Datei gespeichert werden
Die Regierung arbeitet derzeit an der gesetzlichen Regelung, dem Beschluss und der Einrichtung einer Sexualstraftäter-Datei, in der die Daten und die DNA von verurteilten Sexualstraftätern langfristig erfasst und gespeichert werden.
Dazu gehören diejenigen, die wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs, Erregung öffentlichen Ärgernisses, exhibitionistischer Handlungen, Zuhälterei, verbotener Prostitution, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen, deren Ausbeutung oder Verführung verurteilt worden sind.
Der Zugang zu der Datei soll allein den Organen des Rechtswesens, der Polizei und den Behörden, die im Jugendschutz tätig sind, vorbehalten und auf keinen Fall öffentlich sein. Der Oberste Rat der Richterlichen Gewalt hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass bei Ausarbeitung des entsprechenden Gesetzes genau darauf zu achten sei, den Schutz der Grundrechte zu wahren.
Im neuen Gesetz über den Rechtsschutz der Minderjährigen wird festgelegt, dass niemand, der einen Beruf mit Kontakt zu Kindern ausüben will, wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden sein darf. Diese Voraussetzung nahm der Gesetzgeber zum Anlass, eine Datei auf den Weg zu bringen, welche die entsprechende Überprüfung und Kontrolle ermöglicht. Auch soll der internationale Datenaustausch über Sexualstraftäter erleichtert werden.
In Großbritannien, Deutschland (Gen-Datei beim Bundeskriminalamt, Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter einiger Bundesländer) und Frankreich gibt es bereits ähnliche Dateien.
In das Register sollen die persönlichen Daten der verurteilten Sexualstraftäter, die sich an Minderjährigen vergangen haben, aber aus Präventionsgründen auch diejenigen, die sich bislang ausschließlich für Erwachsene interessierten, aufgenommen werden. Allein den Organen des Straf- und Familienrechts, der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei sowie den Jugendschutzbehörden soll der Zugang erlaubt sein. Jeder Bürger kann einen Auszug über die Daten zu seiner Person verlangen sowie gegebenenfalls eine Änderung oder Löschung der Daten beantragen.
Der Oberste Rat der Richterlichen Gewalt sorgt sich um den Schutz des Grundrechts auf Intim- und Privatsphäre, auch wenn er dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft an einer solchen Datei Vorrang einräumt.
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