Spanische Plusvalía darf nicht dem Käufer auferlegt werden


Ein Beitrag von Rocío García Alcázar und Jan Löber

Es mehren sich Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten Recht sprechen. Es handelt sich hierbei in der Regel um die konkrete Auslegung von EU-Richtlinien. Dies führt letztlich zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der EU-Staaten in Bezug auf europäische Rechtsnormen.

In seinem Urteil vom 16. Januar 2014, Aktenzeichen C-226/2012, geht es um eine Vertragsklausel in einem Verbrauchervertrag mit einem spanischen Bauunternehmer, wonach der Käufer einer Spanien-Immobilie die gemeindliche Wertzuwachssteuer, die sogenannte plusvalía, zu zahlen hatte. Die korrekte Bezeichnung dieser Steuer lautet: Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana (Art. 105, Gesetzdekret 2/2004; vgl. hierzu González, Wertzuwachssteuer, in Steuerfibel Spanien, S. 75 ff). Die Zahlung dieser Steuer obliegt gesetzlich der Verkäuferpartei (Art. 106). Darf eine solche Steuer, die letztlich zu einer Erhöhung des Kaufpreises zulasten der Käuferpartei führt, im Rahmen der Vertragsfreiheit dem Käufer auferlegt werden? Darf sie vom Käufer als Verbraucher vom Bauunternehmer zurückgefordert werden?

Der Europäische Gerichtshof, der aufgrund einer Anfrage des Oberlandesgerichts von Oviedo angerufen worden war, sah in dieser Klausel ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des Käufers als Verbraucher im Sinne von Art. 3.1 der Richtlinie 93/13 CEE. Demgemäß urteilte der EuGH dürfe diese Klausel nicht zum Nachteil des Käufers Anwendung finden. Insoweit gilt auch das spanische Verbraucherschutzgesetz Nº 44/2006, das die Auferlegung der Verkäufersteuer auf den Käufer als Verbraucher als missbräuchlich einstuft. Es sei Ziel des Gesetzes, die Wertsteigerung von Grundstücken auf einem Gemeindegebiet dieser Steuer zu unterwerfen. Da der Wertzuwachs vom Verkäufer erzielt wurde, sei dieser steuerpflichtig. Eine Abwälzung dieser Steuer auf den Käufer als Verbraucher sei damit unzulässig. Ein gutes Urteil in einer Reihe von EuGH-Entscheidungen zum Verbraucherschutz!

Die Autoren

Rocío García Alcazar, Abogada in Köln und Jan Löber, Rechtsanwalt und Abogado Inscrito in Frankfurt am Main, gehören der Anwaltskanzlei Löber & Steinmetz, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt am Main und Köln an.

Tel. 069-96 22 11 23 bzw. 0221-55 40 55 18

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