Testamentserrichtung vor einem spanischen oder vor einem deutschen Notar?


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Ein Beitrag von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Was man beachten sollte 

Die EU-Erbverordnung, die für alle Sterbefälle ab dem 17. August 2015 gilt, sieht grundsätzlich vor, dass maßgebliches Erbstatut das des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist. Danach richtet sich die Rechtsnachfolge, also, wer Erbe wird. Jeder Erblasser hat jedoch die Optionsmöglichkeit, in einem Testament oder in einem Zusatztestament zu bestimmen, dass sein Heimatrecht, also bei deutschen Erblassern deutsches Erbrecht, maßgeblich sein soll. 

Ergibt sich jedoch trotz des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers in Spanien, dass sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt in Deutsch- land lag, und kann dies durch Urkunden oder Letztwillige Verfügungen belegt werden, kann das deutsche Heimatrecht des Erblassers gelten. Dies  bestimmt ausdrücklich Art. 21 Abs. 2 der EU-Erbverordnung. Hierbei handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahme. 

Testamente können in privatschriftlicher oder in notarieller Form errichtet werden. Erbverträge dagegen dürfen nach deutschem Recht nur in notarieller Form abgeschlossen werden. Nach verschiedenen spanischen Teilrechtsordnungen sind gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge unzulässig.

Argumente Pro und Contra

Für viele Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien stellt sich die Frage, ob sie ein Testament vor einem spanischen oder vor einem deutschen Notar errichten sollen. Hierbei wird bisweilen die Ansicht vertreten, ein Deutscher mit Immobilien- oder anderen Vermögenswerten in Spanien solle im Interesse der schnelleren Abwicklung der Erbschaft grundsätzlich sein Testament vor einem spanischen Notar errichten.  

Spanischer Notar bei Lebenspartnerschaften 

Sicherlich ist der spanische Notar der richtige Ansprechpartner, wenn es bei Lebenspartnern um die Registrierung 

der Lebenspartnerschaft spanischen Rechts, also der sogenannten Mini-Ehe, geht. Denn diese begründet in der Regel aufgrund der Gesetzgebungen der meisten Autonomen Gemeinschaften auch erbrechtliche Ansprüche. Lebenspartnerschaften nach spanischem Recht beziehen sich nicht nur auf homosexuelle Paare, sondern in gleicher Weise auch auf heterosexuelle Paare, also solche zwischen Männlein und Weiblein. Eine Option für das deutsche Erbrecht wäre im Falle 

der spanischen Lebenspartnerschaft kontraproduktiv, da das deutsche Erbrecht bei heterosexuellen Lebenspartnerschaften dem überlebenden Partner kein Erbrecht gewährt. Art. 13 des Gesetzes 18/2001 der LPEB der Balearen nimmt dagegen eine Gleichstellung vor von Lebenspartnerschaften mit Ehen in Bezug auf erbrechtliche Ansprüche. 

Grundsätzlich sind notarielle Beurkundungen vor spanischen und deutschen Notaren gleichwertig, da beide na- tionale Notargremien Mitglieder der Union des Lateinischen Notariats sind. Notarielle Urkunden des einen Landes gelten also – versehen mit der Apostille und ggf. beglaubigter Übersetzung  – auch im anderen Land. Der spanische Notar wird aufgrund der rechtlichen Prägung durch seine Heimatrechtsordnung auch deutschen Staatsangehörigen von der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge abraten, obwohl die Verwendung dieser Testierformen zumeist zweckmäßig ist, in einzelnen Fällen sogar zwingend. 

Beispiel:

Die Eheleute A und B haben 2002 in Deutschland einen Erbvertrag errichtet. Vor dem spanischen Notar wollen sie nun eine besondere Regelung für das spanische Vermögen treffen. Rät der spanische Notar nun zur Errichtung von Einzeltestamenten, bleiben diese aufgrund der Bindungswirkung, die vom Erbvertrag ausgeht, wirkungslos.

Inhalt des Testaments ist wichtiger als die Schnelligkeit der Erbabwicklung

Maßgeblich für Testamente ist ihr Inhalt. Dieser soll vom Notar entsprechend dem erklärten Willen des Erblassers erkundet und sodann beurkundet werden. Während deutsche Notare Urkunden auch in fremder Sprache errichten können, (§ 16 I BeurkG), werden spanische notarielle Urkunden stets in spanischer Sprache verfasst, auch wenn diesen häufig eine Übersetzung in der zweiten Spalte beigefügt ist.

Was aber bei Testamenten wesentlich ist, ist nicht die Schnelligkeit der Abwicklung des Nachlasses durch die Erben, sondern die richtige Beratung im maßgeblichen Recht. Und das ist auch bei deutschen Residenten zumeist das deutsche Recht. Denn immer mehr Residenten optieren im Rahmen eines Testaments oder eines Zusatztestaments für das deutsche Erbrecht, das den meisten zumindest umrisshaft bekannt ist. 

Ein verantwortungsvoller spanischer Notar muss also bei der Testamentserrichtung bei­de Rechte kennen und beachten. Diese Voraussetzung ist in den wenigsten uns bekannten Fällen gegeben. Deshalb sprechen gewichtige Argumente – Beratung im eigenen Erbrecht, gemeinsame Sprache – für die Protokollierung eines Testaments vor einem deutschen Notar. Die Abwicklung ausländischer Testamente in Spanien – trotz der Erforderlichkeit der Übersetzung und der Haager Apostille – bedeutet gegenüber spanischen Testamenten keine besondere Schwierigkeit. Maßgeblich ist, dass der Testator in dem für ihn maßgeblichen Recht richtig und umfassend beraten wird. Dies können natürlich neben Notaren auch deutsche Rechtsanwälte machen, die sich im internationalen Erbrecht und seinen vielen Besonderheiten auskennen. Bei vernünftiger Abwägung, welcher Notar zur Beurkundung herangezogen werden soll, gibt es deshalb nur in den wenigsten Fällen die Qual der Wahl.

Dr. Burckhardt Löber

Dr. Alexander Steinmetz

Rechtsanwälte in Frankfurt/Main

Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

info@loeber-steinmetz.de

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