Rückblick: Ausgabe vom 18. September 1987


Foto: WB

Während der Ära Franco galt der Katholizismus als Staatsreligion und wurde vom spanischen Staat finanziert. Doch seit eine demokratisch gewählte Regierung die Geschicke des Landes leitete, wurde über die Einführung einer Kirchensteuer nach dem Muster anderer europäischer Staaten diskutiert. Erst 1987 schien es zu einer Einigung zwischen der spanischen Regierung und dem Heiligen Stuhl gekommen zu sein. Allerdings handelte es sich bei dem Entwurf um eine Art „Light-Version“. Den Mitgliedern der Katholischen Kirche erwuchs darauf nämlich keine zusätzliche Verpflichtung. Vielmehr wurde ohnehin ein Prozentsatz von 0,5% der Einkommensteuer fällig und konnte wahlweise der Kirche oder aber dem Staat für einen sozialen Zweck zuerkannt werden. Somit konnte der Steuerzahler lediglich darüber bestimmen, ob die 0,5% seiner Steuerabgabe vom Staat an die Katholische Kirche abgeführt werden oder in der Staatskasse bleiben sollte. Beim Finanzministerium wurde die angestrebte Regelung mit erheblichen Bedenken akzeptiert. Die ohnehin schon komplizierte Einkommensteuererklärung werde durch die Aufnahme der Kirchensteuer noch weiter erschwert, hieß es.

In unserer Ausgabe vom 18. September 1987 berichteten wir über die ersten Schritte der spanischen Regierung, eine Kirchensteuer einzuführen. Allerdings wurde in den Entwurf vorsorglich der Passus für eine Übergangszeit eingebaut, die drei Jahre betragen und in der die Kirche weiterhin aus dem Staatshaushalt unterstützt werden sollte. In dieser Zeit erhielt sie jährlich 13 Milliarden Peseten aus der Staatskasse. Danach, so war damals die Absicht, sollte sich die Kirche ausschließlich durch diese Steuer finanzieren.

Die Nachricht: In Spanien wird die Kirchensteuer eingeführt

Nach langjährigen Verhandlungen zwischen Kirche und Staat, hat die Regierung jetzt die Einführung der Kirchensteuer in Spanien beschlossen. Die Katholische Kirche wird somit künftig durch die Staatsbürger unterstützt, die dies freiwillig tun wollen und es in ihrer Einkommensteuererklärung kundtun. Den Gläubigen erwächst aus dieser Regelung allerdings keine zusätzliche steuerliche Belastung. Wer diese für die Kirchensteuer vorgesehene Sparte ausfüllt, zahlt genau den gleichen Steuerbetrag, der ihm abverlangt würde, wenn er dies nicht täte. Der Steuerzahler bestimmt hier also lediglich, ob seine 0,5% vom Staat an die Kirche abgeführt werden soll, oder nicht. Und in keinem Fall müssen hier irgendwelche Erklärungen über die persönliche Einstellung zum Glauben abgegeben werden. Die Regierung fürchtet ihrerseits die negativen Auswirkungen, die eine arme, unzufriedene und freizügigere Kirche für den Staat haben würde. Es ist übrigens eine ähnliche Regelung der Kirchensteuer wie in Italien. Ein System wie in Deutschland, wo die Kirchensteuer eine echte zusätzliche Belastung für den Steuerzahler darstellt, war von vorneherein ausgeschlossen worden.

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