TS unterbindet Zwangsvollstreckungen bei Zahlungsrückständen unter zwölf Monaten


Fassade des Obersten Gerichtshofes in Madrid. Foto: EFE

Der Oberste Gerichtshof legte in einem Urteil die Kriterien für Vollstreckungsverfahren fest

Madrid – Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, TS) in Madrid hat die Kriterien festgelegt, nach denen in Spanien der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt werden soll, der die Nichtigkeit der bisher üblichen Fälligkeitsklauseln in Hypothekverträgen, durch die Zwangsvollstreckungen geregelt werden, beschlossen hat.

Der TS hat festgelegt, dass die Bedingungen, welche das im vergangenen März verabschiedete neue spanische Hypothekengesetz etabliert, auch für Verträge gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Dies bedeutet, dass die Gerichte die Einleitung von Zwangsräumungsverfahren nicht mehr zulassen werden, wenn nicht ein Zahlungsrückstand von mindestens zwölf Monaten vorliegt.

Der EuGH hatte zwar die Fälligkeitsklauseln schon im Jahr 2013 für sittenwidrig erklärt, jedoch erst im vergangenen März die Kriterien für Vollstreckungsverfahren, die zuvor durch diese Klauseln geregelt waren, festgesetzt: Statt der genannten Klauseln sollte das spanische Hypothekgesetz zum Tragen kommen.

Zu diesem Zeitpunkt war zwar noch das alte Gesetz in Kraft, welches eine Vollstreckung ab einem dreimonatigen Zahlungsausfall erlaubte, doch schon kurze Zeit später verabschiedete die spanische Regierung das neue Hypothekgesetz, welches dieses Kriterium auf mindestens zwölf Monate erweitert. Genauer gesagt: In der ersten Hälfte der Laufzeit des Hypothekdarlehns kann die Bank ab einem Zahlungsrückstand von zwölf Monaten oder 3% der Kreditsumme vollstrecken und in der zweiten Hälfte ab einem Zahlungsrückstand von 15 Monaten oder 7% des Kapitals.

Der Oberste Gerichtshof stärkt mit seiner Interpretation der europäischen Rechtsprechung die Position des Kunden gegenüber der Bank.[bsa_pro_ad_space id=“8,13″ if_empty=“13″ delay=“5″]

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