Die baskische Regierung hat beschlossen, leer stehende Wohnungen mit bis zu 30 Euro pro Quadratmeter zu besteuern
Madrid – Die Regionalregierung des Baskenlandes hat ein Dekret verabschiedet, das sich auf das baskische Wohnungsgesetz von 2015 stützt. Es besagt, dass Wohnungen, die über zwei Jahre lang leer stehen, mit 10 Euro pro Quadratmeter und Jahr besteuert werden. Hält der Leerstand an, so soll dieser Betrag sukzessive bis zu einer Obergrenze von 30 Euro ansteigen. Weiterhin ist auch die Möglichkeit einer Zwangsvermietung und gar einer Enteignung vorgesehen, wenn sich die Immobilie in einem Gebiet mit hoher Wohnungsnot befindet.
Wie Iñaki Arriola, Minister für Raumplanung, Wohnungswesen und Transport, erklärte, gibt es im Baskenland 15.134 ungenutzte Wohnungen, die in das Leerstandsregister, welches die baskische Regierung vorbereitet, eingetragen werden könnten. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen werden den Leerstand von Wohnungen feststellen, indem sie einen Abgleich mit dem Einwohnermelderegister durchführen und dem ungewöhnlich niedrigen Verbrauch von Strom, Wasser und Gas nachgehen. Die Ayuntamientos sind es auch, welche die neue Steuer einziehen werden.
Der Prozess, durch den eine Wohnung als leer stehend erklärt wird, sieht die Anhörung des Eigentümers vor. Dieser kann die Besteuerung vermeiden, indem er nachweist, dass eine der Voraussetzungen, unter denen eine Wohnung ungenutzt bleiben darf, erfüllt ist. Alternativ kann er sie in ein öffentliches Vermietungsprogramm aufnehmen lassen oder sie zum marktüblichen Preis zur Vermietung oder zum Verkauf anbieten. Die Regelung legt fest, dass eine Wohnung als ungenutzt gilt, wenn sie zwei Jahre lang durchgehend unbewohnt war. Es wird dabei nicht, wie in einigen anderen autonomen Regionen, zwischen privaten Eigentümern und juristischen Personen unterschieden.
Die Eigentümer von Wohnraum, der als leer stehend deklariert wurde, müssen im ersten Jahr eine Steuer von 10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche bezahlen. Mit jedem weiteren Jahr erhöht sich der Betrag um 10% bis zu einem Maximum des Dreifachen des Anfangswertes, zurzeit also 30 Euro.
Akzeptierte Gründe für einen Leerstand, der keine Besteuerung nach sich zieht, sind: die Nutzung als Zweitwohnung, die Abwesenheit wegen Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen Pflegebedürftigkeit oder eines sozialen Notfalles sowie auch, wenn die Wohnung mindestens drei Monate lang zu Marktpreisen zum Verkauf oder zur Miete angeboten wurde. Auch Wohnungen, welche für Sozialwohnungsprogramme oder gemeinnützige Organisationen für betreutes Wohnen zur Verfügung gestellt werden, und in Renovierung befindliche Immobilien sind freigestellt.
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