Sittenwidrige Klausel kann Darlehensvertrag ungültig machen


Ein Teilerfolg im Zwangsräumungs-Drama

Im Kampf gegen den Machtmissbrauch der Banken und die tausendfachen Zwangsräumungen zahlungsunfähiger Bürger konnten die Betroffenen nun einen weiteren Teilsieg verzeichnen.

Madrid/Brüssel – Der EU-Gerichtshof schuf im Rahmen eines Präzedenzurteils die Möglichkeit, bei Vorliegen einer sittenwidrigen Klausel den kompletten Darlehensvertrag für nichtig zu erklären.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen vorgefertigten Darlehensvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen Aegon und einer ungarischen Bürgerin. Der Rückzahlungszins betrug 4,5%, die Gebühren für Vertragsabschluss und -bearbeitung wurden mit einem jährlichen Zins von 2,2% festgesetzt. Plus weiterer hinzukommender Gebühren summierte sich schlussendlich der von der Ungarin zu zahlende Zins auf 7,7% im Jahr. Darüber hinaus behielt sich Aegon das einseitige Recht vor, den Zinssatz zu ändern und weitere Gebühren zu erheben, ohne dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zuzugestehen.

Das sah der Europäische Gerichtshof als sittenwidrig an. Doch ging die Richterin noch einen Schritt weiter und erklärte nicht nur die einzelnen Klauseln für nichtig, sondern den gesamten Vertrag. Sie berief sich auf die EU-Verbraucherschutz-Richtlinie von 1993, wonach das Gericht bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel über deren Streichung hinaus die Konsequenzen ziehen müsse, sprich den Vertrag ohne diese Klausel auf seine Durchführbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls komplett für nichtig zu erklären.

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