Erbschaftsbesteuerung spanischer Bankkonten


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2013 seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Doppelbesteuerung von Bankkonten bestätigt. Danach ist es zulässig, Guthabensalden ausländischer Bankkonten von in Deutschland ansässigen Erblassern sowohl in Deutschland als auch im Ausland zu besteuern.

Bereits in seiner früheren Entscheidung vom 12. Februar 2009 hatte der Gerichtshof im Verhältnis Deutschland/Spanien ausgeführt, dass sowohl der spanische als auch der deutsche Fiskus befugt seien, die Erbschaften bei dieser Konstellation zu besteuern.

In Erbsachen besteht zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist jeder Staat berechtigt, Erbfälle nach seinen eigenen Gesetzen zu besteuern. Es gilt jedoch in den jeweiligen Erbschaftssteuergesetzen das Prinzip, dass die in einem Staat tatsächlich geleistete Erbschaftssteuer grundsätzlich im anderen Staat angerechnet werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die gesetzlichen Grundlagen einer Anrechenbarkeit gegeben sind, wie der Europäische Gerichtshof erneut ausgeführt hat. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer in Bezug auf das spanische Bankguthaben wurde im konkreten Fall verneint, weil es sich aus deutscher Sicht nicht um Auslandsvermögen handele. Der deutsche Fiskus stützt seine Steueransprüche auf § 121 des deutschen Bewertungsgesetzes, wonach ausländische Bankkonten als inländisches Nachlassvermögen gelten. Der EU-Partner Spanien hingegen hatte aufgrund seiner eigenen, unterschiedlichen Erbschaftssteuergesetzgebung das spanische Bankguthaben seiner eigenen Besteuerung unterworfen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Doppelbesteuerung keinen Verstoß gegen das Prinzip der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle.

In Fällen dieser Art kann deutschen Erblassern, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, nur dringend empfohlen werden, ihre spanischen Bankanlagen flach zu halten, damit die Erben im Todesfall der Gefahr einer Doppelbesteuerung entgehen. Im Hinblick auf die sich mehrenden deutsch-spanischen Erbfälle wäre es allmählich angezeigt, über ein Erbschaftsdoppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien Verhandlungen aufzunehmen, um offenbare Ungerechtigkeiten wie in dem vorliegenden Fall zu vermeiden. Immerhin hatte der deutsche Fiskus in gewisser Hinsicht Einsehen gezeigt und seine Erbschaftssteuerforderung aus Billigkeitsgründen um die Hälfte reduziert.

Aufgrund der bankmäßigen SEPA-Einführung mit IBAN und BIC ist es heutzutage leichter denn je möglich, Beträge von Deutschland ins Ausland oder umgekehrt nach Deutschland zu transferieren, ohne dass hierfür höhere Bankspesen als im Inland entstehen.

Das Urteil kann bei den Verfassern angefordert werden: Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main, E-Mail: info@loeber-steinmetz.de.

Die Autoren

Die Autoren sind Partner der Sozietät Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt am Main und Köln, Tel. 069-96221123 bzw. 0221-55405518, E-Mail: info@loeber-steinmetz.de. Dr. Löber ist zugleich auch als Abogado zugelassen in Valencia/Spanien.

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