Ein Artikel von Dr. Alexander Steinmetz und Jan Löber
Wenn Rechtsverhältnisse oder Urkunden eines Landes in öffentliche Register wie etwa das Grundbuchamt eines anderen Landes Eingang finden sollen, führt dies häufig zu Problemen. Denn es geht in Fällen dieser Art um zwei unterschiedliche Rechtsordnungen, die in der Regel nicht aufeinander abgestimmt sind.
Es wird beispielsweise die Rechtsnachfolge aufgrund eines deutschen Erbscheins in das spanische Grundbuchamt – Registro de la Propiedad – eingetragen werden, also der Eigentumswechsel zugunsten des Erben stattfinden. Beanstandungen etwa spanischer Grundbuchführer haben häufig ihren Grund in diesen schwer nachvollziehbaren Rechtsverhältnissen ausländischen Rechts. So hat ein Abkömmling nach spanischem Recht stets ein Noterbrecht, kann also nicht wie im deutschen Recht enterbt werden. So gibt es viele Rechtsfälle, die aus Sicht der maßgeblichen ausländischen Behörden eines urkundlichen Nachweises bedürfen, um verstanden, nachvollzogen und eingetragen zu werden.
Apostille erforderlich
Die spanische Grundbuchverordnung hat in Artikel 36 ein Instrument geschaffen, das den Betroffenen in grenzüberschreitenden Rechtsfällen weiterhelfen soll: Die Rechtsbescheinigung. Diese Rechtsnorm sieht vor, dass zwei ausländische Juristen – Rechtsanwälte, Notare oder Konsuln – rechtserläuternde Darlegungen über problematische Fälle in spanischer Sprache abgeben und deren Richtigkeit ausdrücklich bescheinigen. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, wenn ein deutscher Notar die Unterschrift des oder der Anwälte, die die Rechtsbescheinigung erstellt haben, beglaubigt und sich in seiner Eigenschaft als ausländischer Notar dem Inhalt und Ergebnis der Rechtsbescheinigung anschließt. Dieser Urkunde bedarf es nach dem Haager Abkommen.
Beispiele aus der Praxis
Folgende Beispiele zeigen, wann es erforderlich ist oder sich als zweckmäßig erweist, eine Rechtsbescheinigung in Auftrag zu geben:
1. Unrichtige Eigentumseintragung im spanischen Grundbuch
Ein deutscher Ehepartner, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, hat allein eine spanische Immobilie erworben. Der spanische Grundbuchführer hat jedoch, den Rechtsregeln des spanischen Ehegüterrechts folgend, beide Ehepartner zu je Einhalb als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Da in Fällen dieser Art das ausländische Ehegüterrecht, also im vorliegenden Fall die deutsche Zugewinngemeinschaft maßgeblich ist, erwirbt lediglich derjenige allein, der als Käufer im notariellen Kaufvertrag aufgetreten ist. Der Antrag auf Rechtsänderung im spanischen Grundbuch sollte zweckmäßigerweise belegt werden durch eine Bescheinigung, die sich mit dem konkreten Fall auseinandersetzt und aufgrund des hier anwendbaren deutschen Ehegüterrechts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Käufer alleiniger Eigentümer der Liegenschaft geworden ist.
2. Vermächtnis einer Grundschuld hinsichtlich der spanischen Immobilie
Wenn der Erblasser im Rahmen eines Vermächtnisses einem Vermächtnisnehmer eine Grundschuld vermacht, kollidiert dies mit den Bestimmungen des spanischen Grundbuchrechts. Das spanische Grundbuchrecht kennt keine Grundschuld, sondern das Grundpfandrecht der Hypothek. In diesem Falle würde die Rechtsbescheinigung bestätigen, dass eine Grundschuld nach deutschem Recht ein Grundpfandrecht ist, das in seinen Auswirkungen weitgehend der Hypothek entspricht. Auf diese Weise käme der Vermächtnisnehmer zu der vom Erblasser gewünschten Eintragung eines Grundpfandrechts im spanischen Grundbuch, wenn auch im Kleid einer Hypothek.
3. Gemeinschaftliche Ehegattentestamente
Für spanische Notare und Grundämter stellt sich bei gemeinschaftlichen Testamenten die Frage nach deren Wirksamkeit. Nach dem spanischen Zivilgesetzbuch ist nämlich das gemeinschaftliche Testieren in einer Urkunde unzulässig und führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (Art. 669 CC). In Fällen dieser Art bewirkt die Rechtsbescheinigung meist wahre Wunder.
4. Vor- und Nacherbschaften
Bei der Einsetzung von Vor- und Nacherben stellt sich die Frage nach der Rechtsposition, die dem Bedachten jeweils zukommt. Ist der Nacherbe schon in das spanische Grundbuch einzutragen? Ist der Vorerbe als Eigentümer einzutragen? Maßgeblich hierfür ist das jeweils auf den Fall anwendbare Erbrecht. Bis zum Inkrafttreten der EU-Erbverordnung am 17.08.2015 gilt das Heimatrecht des Erblassers als maßgebliche Rechtsnorm. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 ist das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers die Norm, nach der sich das Erbrecht richtet. Der Erblasser kann jedoch in einem Testament bestimmen, dass für seine Rechtsnachtfolge von Todes wegen sein Heimatrecht gilt, also bei Deutschen deutsches Erbrecht, bei Spaniern spanisches Erbrecht.
Jahrelange Rechtstreitigkeiten oder auch nur andauernde Auseinandersetzungen mit spanischen Banken wegen der Freigabe der Erblasserkonten können aufgrund unserer Erfahrung mit Hilfe des Instruments der Rechtsbescheinigung ein schnelles und zumeist auch gutes Ende finden, eine Möglichkeit, die leider wenig bekannt ist.
Die Autoren sind Mitglieder der Kanzlei Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Standorten in Frankfurt am Main und Köln, Tel. 069-96221123 bzw. 0221-55405518, E-Mail: info@loeber-steinmetz.de
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