Dieselgate: Erstes Urteil in Spanien


© EFE

Ein Richter in Torrelavega entschied zugunsten von VW

In Spanien ist ein erstes Urteil im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal gefällt worden. Ein Amtsrichter in Torrelavega in Kantabrien hat der Klage des Käufers eines Volkswagen Tiguan nicht stattgegeben, der wegen der manipulierten Abgaswerte des Modells auf Rückabwicklung des Kaufs geklagt hatte.

Der Kläger hatte das Verfahren Ende Oktober 2015, wenige Wochen nach Bekanntwerden des Skandals, angestrengt und die Annullierung des Kaufs (vom Mai 2012) sowie die Rückerstattung des Kaufpreises von 34.541,90 Euro gefordert. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die Nachbesserung durch Behebung des Mangels zumutbar sei und der Käufer auch nicht nachgewiesen habe, ein hohes ökologisches Bewusstsein zu haben. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen, kann jedoch gegen das Urteil Widerspruch einlegen. 

Der Volkswagenkonzern hatte im September 2015 zugeben müssen, jahrelang Dieselautos so manipuliert zu haben, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhielten, auf der Straße jedoch deutlich mehr Schadstoffe abgaben. Insgesamt hat VW rund elf Millionen Fahrzeuge mit der betrügerischen Software verkauft, fast 700.000 davon in Spanien. 

Die Klage richtete sich sowohl gegen Volkswagen als auch gegen das Autohaus Parte Automóviles. Richter Pablo Fernández de la Vega beschied, dass mit VW keinerlei vertragliche Verbindung bestehe und im Fall des Autohauses keine Indizien oder gar Beweise vorlägen, dass es Kenntnis von der Existenz der Schadstoffsoftware gehabt habe. 

Bezüglich des beanstandeten Mangels erklärte der Richter, dieser habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages, da er kein Hindernis für die Nutzung des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr darstelle und es weder in Spanien noch in der EU Bestimmungen gebe, welche die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge anordnen.

Darüber hinaus stellte der Richter fest, dass der Käufer kein hohes persönliches Interesse an Umweltfragen, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einer Umweltorganisation oder Spenden für entsprechende Zwecke, nachge-

wiesen habe. Eine Behebung des Mangels sei in „vernünftigem Rahmen möglich“, weshalb eine Auflösung des Kaufvertrages nicht zulässig sei. Fraglos seien Verpflichtungen des Verkäufers verletzt worden, doch der Schaden für den Käufer müsse darstellbar und quantifizierbar sein, damit eine solche Klage Erfolg haben könne.

Die technische Lösung, welche Volkswagen anbiete, sei angemessen und es gebe keine Gründe, die deren Zurückweisung rechtfertigen würden.

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