Oberster Gerichtshof bestätigt Urteil gegen Hasskommentare


Madrid – Der Oberste Gerichtshof (CGPJ) hat ein Urteil über gewaltverherrlichende und verhöhnende Kommentare in sozialen Netzwerken bestätigt und damit bekräftigt, dass aus der Sicht der Justiz das Recht der freien Meinungsäußerung Hassbotschaften auf Internetseiten wie Twitter oder Facebook nicht miteinschließt.

Es ging dabei um ein Urteil des Nationalen Gerichtshofes vom März 2016 gegen Aitor Cuervo Taboada, der zu achtzehn Monaten Gefängnis und 10 Jahren Berufsverbot für öffentliche Ämter verurteilt worden war, weil er in seinen Facebook- und Twitter-Nachrichten die baskische Terrororganisation ETA angefeuert und Terrorismusopfer verhöhnt hatte.

Unter anderem ging es um Äußerungen wie: „Ich habe die Champagnerflasche schon kaltgestellt für den Tag, an dem der bewaffnete Kampf wieder aufgenommen wird“, „Falls Aznar wieder in die Politik zurückkehrt, hoffe ich, dass ETA dies auch tut“ oder „Ich empfinde kein Mitleid für Miguel Ángel Blanco (baskischer Lokalpolitiker, der 1997 von der ETA entführt und erschossen wurde), mir tut die Familie leid, die von den Banken auf die Straße gesetzt wurde“.

Aitor Cuervos Verteidigung legte unter Berufung auf das verfassungsmäßig garantierte Recht der Weltanschauungs- und Meinungsfreiheit beim Obersten Gerichtshof Widerspruch gegen das Urteil des Nationalen Gerichtshofes ein. Doch die Strafkammer des CGPJ wies die Berufung mit dem Hinweis ab, dass auch „die Ausübung dieser Rechte Grenzen habe, minimal und weitgefasst, aber doch Grenzen“. Unter diese Beschränkungen falle „die Achtung vor anderen“ und „das Verbot der Verherrlichung terroristischer Aktivitäten, die ein Klima schafft, das deren Wiederholung begünstigt“.

Die Verteidigung hatte darüber hinaus angeführt, der Nationale Gerichtshof habe den Kontext, in welchem die Äußerungen getätigt worden waren, nicht ausreichend berücksichtigt. Worauf das CGPJ entgegnet: „Diese Sätze enthalten objektiv für einige Opfer beleidigende Angriffe und lobende und anreizende Aussagen zum Terrorismus, die niemandem entgehen. Spätere Erklärungen können dies nicht entkräften“.

Der Oberste Gerichtshof erinnert des Weiteren in seiner Begründung an frühere eigene Urteile sowie Urteile des Verfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. In diesem Sinne sei die strafrechtliche Verfolgung der Verherrlichung des Terrorismus und der Demütigung der Opfer „eine legitime Einmischung in die Freiheit der Meinungsäußerung“. Solcherlei Veröffentlichungen seien in dem Maße strafbar, wie sie als „Ausdruck einer Hassrede zur direkten oder indirekten Förderung von Risikosituationen für Personen, die Rechte Dritter, oder für das freiheitliche System selbst angesehen werden können“.

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