Auslandsvermögen und steuerliche Angabe in Spanien


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Zu Artikel „Auslandsvermögen: Bisher 5.000 Steuerstrafverfahren“, erschienen in Wochenblatt-Ausgabe Nr. 334 vom 4. September 2019.

Der vorgenannte Artikel geht kurz auf den Ursprung und die Auswirkungen ein, die das sogenannte Formular 720 im Rechtsverkehr und insbesondere im Steuerwesen eingebracht hat. Zu den Auswirkungen des gefürchteten Formulars 720 gehört neben der Steuerquote auch die Strafe von 150% für den nicht versteuerten Betrag. Es ist richtig, dass sowohl die Steuerverwaltungs- als auch die ordentlichen Gerichte unterschiedliche Antworten auf die angesprochenen bzw. geurteilten Fälle gegeben haben, was keine Überraschung bedeuten sollte, da es sich um unterschiedliche Fälle handelte und die Gesetzesbestimmung, die diese Erklärung einführte, noch in Kraft ist und daher auch angewandt werden muss, auch wenn die Gerichte die Strenge der Steuerinspektion durch ihre Urteile manchmal moderieren.

Die Anwaltskanzlei Seifert & Partner hat in dieser Angelegenheit gerade einen bemerkenswerten Erfolg erzielt, als sie eine Entscheidung des Zentralen Steuerverwaltungsgerichts erhielt, in der eine von den staatlichen Steuerbehörden gefällte Entscheidung gegen eine ältere, im Norden der Insel lebende deutsche Residentin aufgehoben wurde, welche ihre Ersparnisse im Ausland nicht rechtzeitig über dieses Formular 720 der spanischen Steuerbehörde angegeben hatte. Das Ermittlungsverfahren war hart, und die vorgebrachten Argumente und Beweise blieben unbeachtet. Die Akte wurde mit einem Betrag aus Steuer und Sanktion von mehreren Hunderttausend Euro abgeschlossen, welcher den ursprünglichen Geldbetrag bei Weitem überstieg. Das heißt, es wurde mehr verlangt, als der Steuerzahler tatsächlich hatte. Dies galt umso mehr für diese Person, die aus Deutschland einen spärlichen Rentenbetrag erhielt, welcher monatlich beschlagnahmt wurde, obwohl dieser, aufgrund des Betrages, gesetzlich nicht pfändbar war.

Der Beschluss des Zentralen Steuerverwaltungsgerichts hat den Sanktionsbeschluss des Finanzamtes für nichtig erklärt. Die staatliche Steuerbehörde hat einige Monate später die Aufhebung des damaligen Beschlusses und die Annullierung der Steuerliquidation mitgeteilt, zusammen mit der Rückerstattung der beschlagnahmten Beträge und der Zahlung von Zinsen auf die zu Unrecht eingezogenen Beträge.

Natürlich ist jeder Fall anders, und der Erfolg im beschriebenen Fall bedeutet nicht, einen Erfolg in einer anderen Situation mit anderen Tatbeständen garantieren zu können. Wenn Sie in dieser Situation sind oder glauben, sich in ihr zu befinden (Spanier oder in Spanien ansässiger Ausländer mit Immobilien oder Vermögen im Ausland im Wert von mindestens 50.000 Euro), und haben das spanische Steueramt zuvor nicht über solches Vermögen informiert, sollten Sie sich über Ihre Pflichten und eventuellen Handlungsmöglichkeiten beraten lassen.

Rechtsanwaltskanzlei Seifert & Partner

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