Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament


Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland auch vom Ausland aus teilnehmen, wenn sie in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde im Inland eingetragen sind.

Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind

Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen, erhalten eine Wahlbenachrichtigung an die Anschrift, wo sie gemeldet sind und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Der Antrag für die Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) bei der Gemeindebehörde gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Eingang der Wahlbenachrichtigung wird empfohlen, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen.

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

1. Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Im Falle des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vor der Europawahl, ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht zu berücksichtigen. (Anträge, die deswegen nicht mehr die Voraussetzungen eines dreimonatigen Aufenthalts erfüllen, werden in Anträge für Auslandsdeutsche umgedeutet.)

Alternativ können Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat durch die Wahl der Abgeordneten ihres Wohnsitzmitgliedstaats im Europäischen Parlament an der Europawahl teilnehmen. Allerdings darf das Wahlrecht bei der Europawahl insgesamt nur einmal ausgeübt werden. 

Wichtige Informationen zum Verfahren:

Wie kann man an der Wahl teilnehmen?

Voraussetzung ist ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland, das vor jeder Wahl neu erstellt wird. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin wahlberechtigt ist und keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Gemeinde gestellt hat.

Wo erhält man den Antrag?

Der Antrag inklusive Merkblatt zum Download wird über die Internetseite des Bundeswahlleiters zur Verfügung gestellt (www.bundeswahlleiter.de). Hinweise zum Ausfüllen des Antrags enthält das dem Antrag beigefügte Merkblatt.

Antragsvordrucke (Formblätter) sind ferner voraussichtlich ab Ende Februar 2019 bei diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn, oder unter der Mailadresse bundeswahlleiter-bonn@destatis.de erhältlich.

Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kolleginnen und Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen. Die Ausübung des Wahlrechts darf nur persönlich erfolgen; dabei kann der Wahlberechtigte sich einer Hilfsperson bedienen.

Welche Frist muss für die Antragstellung beachtet werden?

Der Antrag muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (Sonntag, 05. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland im Original eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die zuständige Gemeindebehörde in Deutschland geschickt werden. Die Verantwortung für rechtzeitige Absendung und Eingang trägt der oder die Wahlberechtigte.

In welcher Form muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann direkt am Computer ausgefüllt werden. Der (ausgedruckte) Antrag und die darin enthaltene eidesstattliche Versicherung muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig.

Welche Gemeinde ist zuständig?

Zuständig ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland.

Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, zuständig.

Dem Bundeswahlleiter – oder sonstigen Stellen außerhalb der jeweils örtlich zuständigen Behörde – zugeleitete Anträge führen nicht zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis!

Wer entscheidet über die Wahlberechtigung?

Hierüber entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung zudem Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden.

Erhält man eine Eingangsbestätigung?

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Die Versendung der Briefwahlunterlagen durch die Wahlämter an Wähler im Ausland kann frühestens ab der 15. Kalenderwoche im April 2019 erfolgen; eine entsprechend frühzeitige Antragstellung vorausgesetzt.

Was ist ferner zu beachten?

Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig zu stellen. Der Versand der Wahlbriefe ist nur im Inland für Wahlberechtigte kostenfrei. Mehrkosten für den Versand vom Ausland in das Inland müssen von den Wählerinnen und Wählern getragen werden.

Was kann ich tun, wenn meine Briefwahlunterlagen trotz rechtzeitiger Antragstellung etwa vier Wochen vor der Wahl noch nicht bei mir eingegangen sind?

Bei Verzögerungen beim Zugang der Briefwahlunterlagen empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gemeindebehörde (in der Regel sind die Kontaktdaten auf den Internetseiten der jeweiligen Gemeinde ersichtlich) aufzunehmen und den Verbleib der Briefwahlunterlagen aufzuklären.

Aus einem Merkblatt der Deutschen Botschaft Madrid. Stand: Januar 2019

Über Wochenblatt

Das Wochenblatt erscheint 14-tägig mit aktuellen Meldungen von den Kanaren und dem spanischen Festland. Das Wochenblatt gilt seit nunmehr 36 Jahren als unbestrittener Marktführer der deutschsprachigen Printmedien auf den Kanarischen Inseln.