Besser auch ein Testament in Spanien


Angesicht der vielen deutschen Ansässigen, die in Spanien eine dauerhafte Bleibe gefunden haben, stellt sich für viele die Frage, wie man sein Vermögen richtig vererbt.

An erster Stelle steht hier das Testament. Wo früher die allseitige Rechtsgültigkeit der gewählten Testamentsform bei Nachlass­vermögen in Deutschland und in Spanien äußerst wichtig war, so ist sie heute dank des Haages Testamentsformabkommens vom 5.10.1961 und den jewei­ligen Internationalen Privat­rechts­­regelungen  eher von weniger Bedeutung. Denn grund­sätzlich ist nun ein Testament in seiner Form dann gültig, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Verfügenden oder gemäß der Bestimmungen des Errichtungsortes oder, bei unbeweglichen Sachen wie Häuser und Grundstücke, nach den Formvorschriften des Belegenheitsortes errichtet worden ist.

Für den deutsch-spanischen Raum bedeutet dies, dass ein unter Beachtung der deutschen oder spanischen Formvorschriften errichtetes Testament grundsätzlich in beiden Ländern als gültig anerkannt werden muss. Da dies in der Praxis jedoch immer schwierig ist, da die Behörden in Spanien spanische Testamente bevorzugen, ist es ratsam, für in Spanien belegenes Vermögen ein eigenes Testament zu erstellen. Als Tes­­tator ist man nicht daran gebunden, das Testament in seiner Muttersprache abzufassen. Es sind auch andere Sprachen als die Muttersprache möglich. Es empfiehlt sich allerdings, in seiner Muttersprache zu testieren, um Missverständnisse auszuschließen, denn bei Beantragung des Erbscheins wird das Testament in die Landessprache zurückübersetzt, wobei der wirkliche Wille des Testators verfälscht werden kann.

Sowohl im deutschen als auch im spanischen Recht kann ein Testament eigenhändig errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass es in beiden Rechtssystemen notwendig ist, dass der Erblasser das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt. Mit Schreibmaschine oder PC geschriebene Testamente sind nicht formwirksam. Bleibt die Frage zu klären, ob man nun ein privatschriftliches Testament errichtet oder ob man das öffentliche Testament vorzieht. Bei einem Privattestament, das zunächst die bequemere und einfachere darstellt, besteht immer die Möglichkeit der Fälschung, des Nichtauffindens oder auch nicht selten der Unterschlagung. Auch in Hinsicht auf Erbschaftsansprüche ergeben sich Probleme. Um seine Erbberechtigung nachweisen zu können, benötigt man den amtlichen Erbschein, der in Deutschland vom Nachlassgericht aber erst dann erteilt wird, wenn die gesetzlichen Erben gehört worden sind. Verstirbt der Erblasser in Spanien und wird das Tes­tament dem dortigen Nachlassgericht übergeben, so muss zunächst ein umständliches Erbscheinserteilungsverfahren beim Juzgado Civil betrieben werden. Nicht zu vergessen sind die wegen Unkenntnis möglichen Fehler formeller und inhaltlicher Art, die bis zur Unwirksamkeit des Testamentes führen können.

Bei schwierigen Erbsituationen, und dies ist bei Berührung mit dem Ausland prinzipiell der Fall, ist das öffentliche Testament, d.h. die Testierung vor einem spanischen Notar in Zu-sammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, daher klar vorzuziehen. Man sollte auch nicht zu lange warten mit dem Testament, denn man ist leider nie zu jung dafür.

Der Autor

Christian Gerboth

ist Rechtsanwalt und Abogado in Palma, Tel. 971-21 47 00, Gerboth@etl-mallorca.com

[bsa_pro_ad_space id=“8,13″ if_empty=“13″ delay=“5″]

About Wochenblatt

Das Wochenblatt erscheint 14-tägig mit aktuellen Meldungen von den Kanaren und dem spanischen Festland. Das Wochenblatt gilt seit nunmehr 36 Jahren als unbestrittener Marktführer der deutschsprachigen Printmedien auf den Kanarischen Inseln.