Oberstes Gericht erkennt Nudismus nicht als Grundrecht an
Der Oberste Gerichtshof hat das letzte Wort in einem Rechtsstreit gesprochen, der um eine Verordnung der Stadt Cádiz aus dem Jahr 2009 entbrannt war. Diese verbietet FKK an den Stadtstränden und lässt Nacktheit nur an den Naturstränden der Umgebung, die dafür ausgewiesen sind, zu.
Der Einspruch des Spanischen Freikörperkulturbundes (Federación Española de Naturismo) gegen ein Urteil des Obersten Andalusischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2013, das der Stadt Cádiz das Recht zum Erlassen dieser Bestimmung bestätigt hatte, wurde zurückgewiesen. Das hohe Gericht entschied gegen die Argumentation der Nudisten, dass Nacktheit ein Grundrecht nach Artikel 16 der spanischen Verfassung sei, welcher die Freiheit des ideologischen Bekenntnisses gewährleistet.
Somit habe die Stadtverwaltung das Recht, die Ausübung der Freikörperkultur zu beschränken, zu verbieten und auch mit Bußgeldern zu bestrafen. Auch das Argument der Stadtverwaltung von Cádiz, FKK beeinträchtige direkt das friedliche Miteinander der Strandbesucher, machte sich der Oberste Gerichtshof zu eigen und beruft sich auf die Begründungen ähnlicher Urteile für die Stadt- und Gemeindegebiete Barcelona, Valladolid und Castell-Platja d’Aro. Auch in diesen Fällen hatten die Richter die Verordnungen, welche FKK an öffentlichen Stränden beschränken, gestützt.
In Cádiz ist das hüllenlose Sonnen und Baden an den Stadtstränden La Victoria, La Caleta und Santa María del Mar verboten, an der Playa de Cortadura außerhalb der Stadt jedoch erlaubt.
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