19 Millionen Euro Bußgeld wegen Verschleierung des Defizits in Valencia sind rechtmäßig
Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Berufungsklage Spaniens gegen ein Bußgeld von 18,93 Millionen Euro zurückgewiesen, welches die EU-Kommission wegen der Manipulation der Defizitstatistik der autonomen Region Valencia verhängt hatte. Der Gerichtshof verwarf in seinem Urteil die Einwände, die Spanien vorgebracht hatte. Diese besagten, das Recht auf Verteidigung und auf gute Verwaltung sei verletzt worden, dass kein Vergehen vorliege und dass die Sanktion unverhältnismäßig sei. Somit wird das Bußgeld aufrechterhalten, das die autonome Region Valencia zahlen muss. Der spanische Staat hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Schon im Juli 2015 hatte die EU-Kommission ein Bußgeld von 18,93 Millionen Euro verhängt, weil die Angaben zum öffentlichen Defizit, die Spanien gemeldet hatte, nicht korrekt waren, da Valencia falsche Informationen über seine Ausgaben im Gesundheitssystem an Madrid weitergegeben hatte.
Nach den Ermittlungen der EU-Kommission wurden diesbezüglich schon seit 1988 unrichtige Informationen herausgegeben, das Bußgeld betrifft jedoch nur die Jahre 2011 und 2012, weil die Kommission zuvor noch nicht befugt war, diese Art von Verfahren durchzuführen.
Spanien hatte schon 2015 vor dem Gericht der Europäischen Union (EuGH) gefordert, die Untersuchung der EU-Kommission zur Manipulation der Defizit-Daten außer Kraft zu setzen, doch diese Instanz lehnte den Antrag ab, weshalb man sich an den EuGH, die oberste gerichtliche Instanz der Europäischen Union, wandte.
Doch nun hat auch der EuGH den Widerspruch Spaniens abgelehnt. Das Recht auf Verteidigung sei nicht verletzt worden, weil die EU-Kommission mit Daten der Statistikbehörde Eurostat gearbeitet habe, die Eurostat bei Besuchen im Land erhoben hatte, im guten Glauben, diese entsprächen den Regularien der EU, noch bevor die Untersuchung eröffnet worden sei. Da Personen mit der Untersuchung betraut wurden, die an diesen Besuchen teilgenommen hatten, sei es, laut Urteil, ebenfalls nicht zutreffend, dass das Recht auf gute Verwaltung, insbesondere auf Unparteilichkeit, nicht erfüllt gewesen sei. Auch der dritte Einwand, es gebe gar keinen Verstoß gegen die Haushaltsrichtlinien, die Sanktionen wegen unrichtiger Daten zu Schulden und Defizit vorsehen, wurde nicht anerkannt, da der EuGH im Gegenteil das Vorliegen einer schwerwiegenden Sorgfaltswidrigkeit als gegeben ansieht, auch dann, wenn nur eine Region Spaniens betroffen ist, und der spanische Staat bei der Aufklärung der Sachlage kooperierte. Ein Umstand, der sich jedoch mildernd auf die Höhe der Sanktion auswirken könne.
Auch die Höhe der Sanktion erkannte der EuGH nicht als unverhältnismäßig an.
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