Ein Artikel von Rechtanwalt Mariano Jiménez
In Spanien wird noch häufig der sog. Schuldschein verwendet, d.h. wenn jemand eine andere Person oder Firma mit bestimmten Arbeiten oder Dienstleistungen beauftragt, werden vorausgehende Zahlungen über die Schuldscheine zugunsten der Beauftragten ausgestellt.
Der Aussteller dieser Schuldscheine geht häufig dem guten Glauben nach, dass es im Falle einer nicht vollständigen und/oder ordnungsgemäßen Ausführung der beauftragten Arbeiten möglich ist, die eigene Bank zu beauftragen, die entsprechenden Schuldscheine nicht auszuzahlen.
Natürlich birgt dieses Verfahren ein großes Risiko in sich, das demjenigen, der den Schuldschein unterschreibt, sprich dem Indossanten, oftmals unbekannt ist.
Das Risiko des Schuldscheins liegt in seiner Übertragbarkeit an Dritte
Der Schuldschein beruht auf der Annahme, dass derjenige, zu dessen Gunsten der Schuldschein ausgestellt wurde, diesen einem Dritten zur Bezahlung der Schulden, die er bei diesem hat, überlassen kann. Ziel dieser Überlassung ist es, dass der Dritte beim Unterzeichner des Schuldscheins die Zahlung der anerkannten Summen einfordern kann.
In einem derartigen Fall hilft es dem Aussteller des Schuldscheins wenig, seine Bank damit zu beauftragen, den Schuldschein nicht auszuzahlen, wenn die Arbeiten oder Dienstleistungen nicht oder nur unbefriedigend realisiert wurden.
Auszahlung des Schuldscheins kann gegenüber Dritten nicht untersagt werden
Diese Umstände, die durchweg gültig sein könnten, um die Zahlung gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten der Schuldschein ursprünglich ausgestellt wurde, zu verleugnen, sind nichtsdestotrotz ungültig gegenüber einem Dritten, auf den der Schuldschein übertragen wurde. Daher sieht sich der Unterzeichner letztendlich auf alle Fälle dazu verpflichtet, diesen Dritten zu bezahlen.
Bei Zahlungsverleugnung droht Gerichsverfahren
Verleugnete der Unterzeichner die Zahlung, könnte dieser Dritte den Betrag des Schuldscheins in einem Gerichtsverfahren, dem sog. Schuldscheinverfahren (juicio cambiario), geltend machen, wodurch dieser schnell die Möglichkeit hätte, das Vermögen des Unterzeichners des Schuldscheins zu beschlagnahmen.
Verpflichtung zur Zahlung des Schuldscheins trotz unausgeführter Arbeiten
Daher kann sich der Unterzeichner der unerfreulichen Überraschung gegenübersehen, einen Dritten bezahlen zu müssen, ohne dass derjenige, zu dessen Gunsten ursprünglich der Schuldschein ausgestellt wurde, die beauftragten Arbeiten oder Dienstleistungen zufriedenstellend fertiggestellt hätte.
Schlussfolgernd lässt sich festhalten, dass es besser wäre, auf andere Zahlungsarten zurückzugreifen, um ein derartiges Risiko zu vermeiden. Oder es wäre zumindest ratsam, dem Schuldschein den Vermerk „nicht übertragbar“ hinzuzufügen, mit dem Ziel, dem Indossatar die Übertragung des Schuldscheins zugunsten von Dritten, die nicht Teil der anfänglichen Vertragsbeziehung waren, zu untersagen.
– Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen -
Mariano Jiménez ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Mariscal Abogados, Experte für die Bereiche Prozessrecht und Schiedsverfahren in handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten. Arbeitssprachen: Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch.
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