Die Errichtung einer spanischen Stiftung


Erfüllung eines Lebenstraums vieler:

Es gibt im mittleren und hohen Lebensalter viele Menschen mit gutem Vermögen, die dieses oder Teile hiervon für gemeinnützige Zwecke stiften wollen. Wer keine Abkömmlinge oder Verwandten hat oder mit diesen mehr oder minder beziehungslos lebt, hat hinsichtlich seines Vermögens vielfach gleiche Gedankengänge: Der Vergänglichkeit entgegenwirken, sich durch eine Stiftung selbst ein Denkmal setzen.

Wer als Ausländer in Spanien lebt, hat sich häufig mit dem Land, seinen Menschen und Institutionen so angefreundet, dass er eher etwas in eine spanische als in eine deutsche oder schweizerische Stiftung einbringen möchte. Deshalb sei kurz auf das spanische Stiftungsgesetz Nr. 30/1994 eingegangen, das im Jahre 2002 durch die Gesetze 49 und 50 novelliert wurde und bei der Errichtung einer spanischen Stiftung die rechtlichen und steuerlichen Maßstäbe vorgibt.

Stiftung spanischen Rechts auch durch letztwillige Verfügung möglich

Wer sich zu Lebzeiten finanziell noch nicht festlegen, also sich noch nicht von dem Stiftungsvermögen trennen will, kann durch Testament die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung anordnen. Natürlich lässt sich eine Stiftung auch zu Lebzeiten des Stifters errichten.

Voraussetzungen für die Gründung einer spanischen Stiftung (fundación)

Der Zweck der Stiftung muss gemeinnütziger Art sein. Die Stiftung muss einen Zweck von allgemeinem Interesse verfolgen. Hierzu zählen u.a. die Völkerverständigung, der Schutz der Menschenrechte, die Hilfe für Gewaltopfer, Anliegen im Bereich der Sozialfürsorge, der Kultur, Erziehung, des Tier- und Umweltschutzes.

Der im Gesetz aufgelistete Katalog ist hierbei nicht abschließend; entscheidend ist, dass der Stiftungszweck einen unbestimmten Personenkreis begünstigt sowie Leistungen zumindest einer Minderheit zu Gute kommen. All dies muss im Interesse der Allgemeinheit liegen und die Minderheit darf keinen von vorneherein bestimmten Personenkreis darstellen. Das bedeutet, dass Stiftungen, deren Hauptzweck in der Leistung an den Stifter, den Mitgliedern des Verwaltungsorgans (Patronat), ihren Ehegatten oder Personen mit ähnlicher Beziehung oder Angehörigen bis zum 4. Grad zu Gute kommen sollen, nicht zulässig sind. Das Gleiche gilt auch für juristische Personen, die keine gemeinnützigen Zwecke anstreben.

Das Stiftungsvermögen kann aus allen wirtschaftlich verwertbaren Gütern und Rechten bestehen und muss dem Gemeinwohl dienen. Es können z.B. auch Liegenschaften als Stiftungsvermögen eingebracht werden. Es muss auch der   Stiftung dauerhaft zur Verfügung stehen. Wenngleich ein Mindestbetrag gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gilt doch eine Summe von mindestens 30.000,– € als ausreichend.

Der Name der Stiftung wird in der Regel von dem Stifter bestimmt, kann also z.B. lauten Fundación Ignaz Wrobel.

Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsvorstand (patronato) verantwortlich. Üblicherweise werden hier Freunde, Verwandte oder Personen benannt, die die Gewähr dafür bieten, dass die Stiftungsidee verwirklicht wird.

Der Vorstand muss auch die Eintragung der Stiftung in das Stiftungsregister vornehmen lassen. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Stiftung muss schließlich auch ihren Sitz in Spanien haben, wenn sie überwiegend dort ihre Tätigkeit ausübt.

Steuerliche Befreiung von Stiftungszuwendungen

Das Stiftungssteuergesetz Nummer 49/2002 sieht besondere Regelungen für die steuerliche Befreiung von Stiftungszuwendungen vor. Gestiegene Immobilienpreise erleichtern sicherlich manchem die Stiftungsgründung. Auch aus erbsteuerlichen Gründen kann sich die Errichtung einer Stiftung als Sparmodell erweisen, denn sie vermindert die Progression.

Gestiegene Immobilienpreise motivieren Stifter

Wer also aufgrund erheblich gestiegener Immobilienpreise in Spanien oder angesichts der gut gestiegenen Aktienkurse zu einem unverhofften Vermögen gelangt ist und Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke in sein allgemeines Lebenskonzept passen, sollte sich mit dem Gedanken der Errichtung einer spanischen Stiftung näher befassen und anfreunden. Denn Firmen und Privatpersonen tun durch die Errichtung einer Stiftung nach außen hin kund, dass sie auch für kulturelle Aktivitäten ein offenes Auge und Ohr haben und ihr Geldbeutel nicht schottischer Art ist. Es gibt also noch viel zu tun.

Text: Dr. Löber und Herr Lozano

Dr. Löber ist Koautor des bereits in 4. Auflage vorliegenden Standardwerks „Erben und Vererben in Spanien“, (200 S., gebunden, € 35), www.edition-spanien.de, und als RA und Abogado in Frankfurt am Main (Tel. 00 49 – 69 -96 22 11 23) und in Valencia gemeinsam mit Herrn Lozano als Abogado (Tel. 00 34 – 963 28 77 93) tätig.

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