Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Ein spanischer Zigeunerfluch lautet: „Prozesse sollst du haben und sie gewinnen!“ Der Fluch des Zigeuners, dessen offene Hand leer geblieben war, ist sarkastisch und zweideutig. Denn auch gewonnene Prozesse bereiten nicht immer Vergnügen, insbesondere dann nicht, wenn sie nach langen Jahren mit vielen Nervenkriegen erstritten wurden und spätere Vollstreckungen fruchtlos verlaufen.

Kürzlich hatte das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen überlange Gerichtsverfahren gerügt. Es ging hierbei um Zivilprozesse mit einer Dauer von 20 bzw. 22 Jahren. Angesichts der Dauer der Verfahren erlebten die Kläger teilweise  nicht mehr das Urteil. Dies erinnert sehr an mittelalterliche Prozesse vor dem Reichskammergericht in Wetzlar, wo später auch Goethe als Referendar wirkte und den Stoff für die Leiden des Jungen Werther fand. Dortige Prozesse überdauerten manches Richter-  und Advokatenleben, was nicht unbedingt zur Beliebtheit der Justiz und ihrer Organe beigetragen hat.

Aufgrund des soeben in Kraft getretenen Gesetzes wurde in § 198 Gerichtsverfassungsgesetz eine Entschädigungspflicht des deutschen Staates für jedes Jahr der Verzögerung in Höhe von 1.200 Euro eingeführt. Diese zunächst immaterielle Entschädigung erhält die betroffene Partei. Diese muss vor dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Verzögerungsrüge erheben. Nur wenn dies erfolgt ist, kann sie später den Entschädigungsanspruch geltend machen. Die Höhe der materiellen Entschädigung wird nicht konkret vorgegeben, sie soll aber „angemessen“ sein.

Die Anfrage an meinen Partner Fernando Lozano, ob es in Spanien ein ähnliches Gesetz gäbe, beantwortete dieser wie folgt: „Wäre ein entsprechendes Gesetz vorhanden, würde dies zu einer Insolvenz des spanischen Staates führen.“

Eine Entschädigungspflicht der spanischen Justizbehörden bei überlangen Gerichtsverfahren würde jedoch seiner Ansicht nach dann zu einer Beschleunigung führen, wenn die Richter einen Teil der Entschädigungszahlung selbst leisten müssten. Aber gute Beispiele haben häufig auch grenzüberschreitende Wirkungen, sicherlich aber jetzt noch nicht angesichts der gewaltigen spanischen Finanzkrise.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in Frankfurt am Main    (info@loeber-steinmetz.de), Tel. +49-6996221123, Dr. Löber betreibt mit dem Abogado und Asesor Fiscal Fernando Lozano Kanzleien in Valencia und Denia (info@loeberlozano.com), Tel. +34-963 287793 bzw. +34-965 782754.

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