Im konkreten Fall geht es um die angemessene Dauer einer Frist zur Geltendmachung missbräuchlicher Klauseln bei der Bank
Luxemburg – Einen Monat nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Banken zum vollständigen Ausgleich für die durch die sogenannten „cláusula suelo“ verhinderten Einsparungen angehalten hat, erging erneut ein Urteil des höchsten Europäischen Gerichtes, welches den spanischen Umgang mit missbräuchlichen Hypothekenklauseln korrigiert. Die Richter des EuGH sahen es als unvereinbar mit europäischem Recht an, dass den spanischen Verbrauchern im Fall einer missbräuchlichen Klausel nur eine Frist von einem Monat für eine Reklamation zugestanden wird. „Die Auferlegung einer solchen Frist garantiert nicht, dass die Verbraucher effektiv ihre Rechte geltend machen können,“ so der Richterspruch.
Konkret ging es um folgenden Fall: Der Betroffene nahm im Juni 2012 eine Hypothek bei der Banco Primus auf. Nachdem er mehrmals in Folge mit den Ratenzahlungen in Verzug geraten war, verlangte die Bank die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme plus Zinsen sowie die Versteigerung der Immobilie. Weil die Versteigerung erfolglos blieb, ging das Haus in das Eigentum der Bank über. Nach etwa einem Jahr machte der Darlehensnehmer geltend, dass die Klausel über die Zahlungspflicht von Verzugszinsen missbräuchlich sei. Ein Gericht in Santander stoppte die Zwangsvollstreckung und untersuchte den Darlehensvertrag mit Hypothekensicherung eingehend. Mit der Folge, dass weitere missbräuchliche Klauseln ans Licht kamen. Eine davon berechtigte die Bank, bei Zahlungsverzug umgehend den Darlehensvertrag zu kündigen und die Rückzahlung der Darlehenssumme plus Zinsen und Gebühren zu verlangen. Auch der Passus über die Höhe der Zinsen wurde als missbräuchlich angesehen.
Nach der Ansicht des EuGH sei es nicht gerechtfertigt, dass sich ein Verbraucher nur einen Monat lang über eine missbräuchliche Klausel beschweren könne, sodass der konkrete Betroffene auch ein Jahr nach der Aufkündigung des Kredites diese geltend machen durfte. Der EuGH nahm diesen Fall zum Anlass, um den spanischen Gerichten gleiche Maßstäbe zu vermitteln, nach denen sie sich im Einzelfall richten sollen. Auch wurde Spanien aufgefordert, zu prüfen, ob die geltenden Gesetze den Verbrauchern bei vorgezogener Fälligkeit der gesamten Darlehenssumme genügend Möglichkeit bieten, sich adäquat und effizient zu wehren.
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