Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente in Spanien


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Ein Artikel von Axel Wiens und José Martinez Salinas

In Deutschland erteilen viele Personen nahen Angehörigen für den Fall der Fälle Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Außerdem erklären sie ihren Willen, betreffend die ärztliche Behandlung in einer Patientenverfügung.

Der Beitrag führt in das Thema ein und erläutert, was Residente in Spanien beachten müssen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht und was ist ihr Zweck?

Durch eine Vorsorgevollmacht erteilt eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die Befugnis, für den Vollmachtgeber Entscheidungen zu treffen, wenn dieser hierzu nicht mehr in der Lage ist (z.B. wegen hohen Alters oder aufgrund von Krankheit). Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird im Betreuungsfall das Gericht einen Betreuer bestellen, der den Betreuten unterstützt und – soweit das Gericht ihn hierzu ermächtigt – Erklärungen für den Betreuten abgibt. Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann der Vollmachtgeber hingegen selbst bestimmen, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll – und welche nicht. Der Vollmachtgeber kann außerdem sogar anordnen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam bleibt (sog. „transmortale Vollmacht“). Das vereinfacht die Nachlassabwicklung oft ganz erheblich. Die meisten Vorsorgevollmachten enthalten Befugnisse zur Person (z.B. Aufenthaltsbestimmung, ärztliche Behandlung) und zum Vermögen (dann auch oft als General- und Vorsorgevollmacht bezeichnet).

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Bei einer Patientenverfügung erklärt der Patient vorab für den Fall, dass er sich selbst nicht mehr erklären kann, seinen Willen, welche ärztliche Behandlung er wünscht und welche nicht. Hat er daneben eine Vorsorgevollmacht erteilt, so geht die Patientenverfügung vor und die Vorsorgevollmacht hat nur Bedeutung, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig ist. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt, ist aber auch für die Angehörigen eine große Entlastung.

Was müssen Residente in Spanien beachten?

Wer sich ganz oder zeit­weise in Spanien aufhält, sollte sicherstellen, dass die gewünschten Wirkungen von Vollmacht und Patientenverfügung auch in Spanien eintreten. Dies ist keinesfalls immer der Fall.

Deutsche Vollmachten oft ohne Wirkung in Spanien

Vor einem deutschen Notar errichtete Vorsorgevollmacht wird in Spanien oftmals nicht anerkannt. Dies liegt zum einen daran, dass aus spanischer Sicht auf die Vollmacht spanisches Recht anzuwenden ist, soweit sie Wirkung in Spanien entfalten soll. Zum anderen sind insbesondere die Befugnisse zum Vermögen in deutschen notariellen Vollmachten typischerweise sehr pauschal beschrieben. Im spanischen Recht ist es allerdings Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Befugnis konkret bezeichnet wird.

Außerdem sollte bedacht werden, dass deutsche Urkunden nur mit Übersetzung und Haager Apostille in Spanien anzuerkennen sind. Da es bei Fragen der ärztlichen Heilbehandlung eilen kann, können diese Formalitäten die Verwendung der Vollmacht unter Umständen zunichte machen! Wir empfehlen daher in der Regel eine gesonderte Vollmacht für Spanien zu erteilen. Diese sollte vor einem spanischen Notar nach Beratung durch einen deutschen Anwalt beurkundet werden.

Patientenverfügung für Spanien

In Spanien ist die Patientenverfügung – „documento de voluntades anticipadas“ – im Gesetz 41/2002 geregelt. Einige Regionen haben durch Gesetz 5/2003 vom 9. Oktober allerdings von der Befugnis Gebrauch gemacht, weitergehende Gesetze zu erlassen. Danach bedarf die Patientenverfügung für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Eintragung im Register für Patientenverfügungen. Eine deutsche Patientenverfügung, welche nicht im Register eingetragen ist, wird möglicherweise nicht anerkannt. Ein weiteres Problem ist, dass eine deutsche Patientenverfügung zunächst noch ins Spanische übersetzt werden muss. Hierdurch kann wertvolle Zeit verstreichen. Daher empfehlen wir für Spanien eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.

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