Kanarenregierung kann Seegebiete nicht schützen


© Moisés Pérez

Oberster Kanarischer Gerichtshof schreibt der Zentralregierung die Zuständigkeit für die spanischen Hoheitsgewässer zu

Ein im Jahr 2009 von der Autonomen Region Kanarische Inseln verabschiedeter Erlass, welcher 24 Seegebiete zu Sonderschutzzonen (ZEC) des Natura 2000 Netzwerks der Europäischen Kommission erklärte, ist vom Obersten Kanarischen Gerichtshof (TSJC) als nicht rechtskonform außer Kraft gesetzt worden.

Zu den betroffenen Seegebieten gehören unterer anderem die unbewohnte Felseninsel Lobos, das Mar de las Calmas vor El Hierro, die Seegraswiesen von Güigüi und das Meer südlich von Teneriffa. Deren Schutz wird durch das Urteil des TSJC jedoch aufgehoben, weil es eine gleichwertige Anordnung des Umweltministeriums gibt, die, laut Urteilsbegründung, zu 100% mit dem kanarischen Erlass übereinstimmt. 

Es ging bei dem Gerichtsverfahren um einen Kompetenzstreit zwischen der Spanischen Zentralregierung und der Kanarischen Regionalregierung, genauer gesagt sehen beide Regierungen die Seegebiete um die Kanarischen Inseln als Teil ihres Territoriums an. 

Das TSJC beschied nun zugunsten der Sichtweise der Zentralregierung und beruft sich dabei auf mehrere Urteile des Verfassungsgerichtes. Diese besagen, dass sich die Kompetenzen der Autonomen Regionen im Regelfall nicht auf die spanischen Seeterritorien erstrecken. Diese Urteile ergingen im Zusammenhang mit einer Klage, welche die Kanarenregierung gegen das Erdölförderungsgesetz (Ley de Hidrocarburos) eingereicht hatte, das dem spanischen Staat die Kompetenz zur Genehmigung von Erdölsondierungen zuschreibt. 

Das Verfassungsgericht erklärte damals, die spanischen Hoheitsgewässer seien nicht Teil der Autonomen Regionen. 

Weiterhin führt das TSJC aus, die Kanarenregierung habe eine ökologische Kontinuität zwischen dem Land und den Seegebieten nicht nachweisen können. 

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