Merkblatt über den Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen


Dieses Merkblatt soll Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten als Unionsbürger bei Wohnsitznahme in Spanien geben. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Generalkonsulats im Zeitpunkt der Textabfassung.

Barcelona – Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Generalkonsulat weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass alle Auskünfte zu spanischen Rechtsvorschriften nur unverbindlich sein können. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen direkt an die angegebenen spanischen Behörden.

Informationsquellen:

Allgemeine Auskünfte über die Arbeits- und Lebensbedingungen in Spanien erteilt das Bundesverwaltungsamt, Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer, 50728 Köln, Tel: 0221 – 758-0, Fax: 0221 – 758 27 68.

Außerdem können Sie im Berufsinformationszentrum BIZ Ihres deutschen Arbeitsamtes in den blauen Europamappen länderspezifische Auskünfte für Arbeitnehmer in Spanien finden.

Das für den Bereich der Berufsberatung als Koordinierungsstelle für Spanien bestimmte Arbeitsamt Frankfurt kann berufskundliche und auf Spanien bezogene Informationen geben: Arbeitsamt Frankfurt/Main – Berufsberatung – Fischfeldstr. 10-12, 60311 Frankfurt/Main, Tel.: 069-2171-2530/2586/2505, Fax:  069-2171-2662.

Wenn Sie beabsichtigen, sich in Spanien selbstständig zu machen, können Sie auch allgemeine Hinweise bei der deutschen Handelskammer in Spanien erfragen: Cámara de Comercio Alemana para España, C/Córcega, 301 – 303, 08008 Barcelona, Tel. 93 415 54 44, Fax 93 415 27 17

Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsrecht

Nachfolgend erhalten Sie einige generelle Hinweise über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Spanien (sei es als Arbeitnehmer, sei es als Selbstständiger):

Jeder Staatsangehörige eines EU-Staates kann ungeachtet seines Wohnorts eine Tätigkeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausüben. Die vorherige Einholung eines Visums bei den spanischen Auslandsvertretungen in Deutschland entfällt. Ebenso wenig bedarf es einer Arbeitserlaubnis.

Bei selbstständiger oder unselbstständiger Arbeitsaufnahme unter drei Monaten reicht ein gültiger Pass bzw. Personalausweis. Die spanische Meldepflicht gilt für derartige Aufenthalte nicht.

Wenn Sie länger als drei Monate in Spanien bleiben möchten, sind Sie verpflichtet, sich bei dem spanischen Einwohnermeldeamt („Ayuntamiento“) Ihres Wohnsitzes anzumelden („Empadronamiento“).

Deutsche Staatsangehörige müssen seit dem 01.05.2006, als Folge der EU-Richtlinie 2004/38/CE und deren Umsetzung in spanisches Recht durch das Dekret 240/2007 vom 16.2.2007 (www.boe.es/boe/dias/2007/02/28/pdfs/A08558-08566.pdf), keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen. Sie sind nunmehr nur noch verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten ab Einreise bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zur Einschreibung in das Ausländerzentralregister anzumelden. Hierfür ist die Vorlage Ihres Reisepasses oder Personalausweises erforderlich. Es wird Ihnen eine Bescheinigung erteilt, die folgende Angaben enthält:

    * Name

    * Staatsangehörigkeit

   * Meldeanschrift (spanische Anmeldung – „empadronamiento“ – mitbringen !)

   * Ihre spanische Ausländernummer („Número de identidad de extranjero“ – NIE, die Sie gemäß Art 101 des Ausländergesetzes (Real Decreto 2393/2004) für alle formelle Bescheinigungen von spanischen Behörden benötigen (z.B. beim Grundstückskauf, bei steuerlichen Fragen etc.))

* Datum der Registrierung.

 Die zuständige Behörde für die Provinz Santa Cruz de Tenerife ist die: OFICINA DE EXTRANJEROS, C/ La Marina Nº 20, 38001 Santa Cruz De Tenerife, Tfno: 922 999 300

Und für die Provinz Las Palmas de Gran Canaria,  OFICINA DE EXTRANJEROS, Pza. De La Feria Nº 24, 35003 Las Palmas De G. C., Tel: 928 999 260

Für Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind, gelten besondere Vorschriften. Sie benötigen in der Regel noch ein Visum im Reisepass, welches vor der Einreise bei der zuständigen spanischen Auslandsvertretung einzuholen ist.

Weitere Auskünfte kann Ihnen auch die für Ihren deutschen Wohnort zuständige spanische Auslandsvertretung erteilen.

Deutsche Staatsangehörige, die in einer spanischen Stadt einwohnermelderechtlich erfasst sind, genießen kommunales- und Europa-Wahlrecht; die Eintragung in Wählerlisten setzt jedoch idR eine ausdrückliche Äußerung des Wunsches, das Wahlrecht ausüben zu wollen, voraus.

Eine Anmeldung im Generalkonsulat ist nicht erforderlich. Sie sollten jedoch, wenn Sie Ihren Wohnsitz ständig in Spanien nehmen, in Ihrem deutschen Reisepass den Wohnsitz ändern lassen. Das Generalkonsulat ist dann auch bei Ablauf Ihres Reisepasses für die Neuausstellung zuständig.

Zur Änderung des Wohnortes reicht die Vorlage des Reisepasses, der spanischen Anmeldebescheinigung und des Nachweises der Abmeldung in Deutschland. Die direkte Telefonnummer der Passstelle des Generalkonsulates lautet: 93 292 10 20.

Mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2004 wurde in Spanien die bisherige Registrierungspflicht für alle geltenden EU-Führerscheine aufgehoben. Ein Umtausch Ihres deutschen Führerscheins in eine spanische Fahrererlaubnis ist nunmehr freiwilig.

Zu diesem Thema können Sie im Generalkonsulat ein detailliertes Merkblatt erhalten.

Consulado General de la   

República Federal de Alemania

Passeig de Gràcia, 111

08008 Barcelona

Tel: +34-93 292 10 – 09

(00)

Fax: +34-93 292 10 – 02

www.barcelona.diplo.de

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