Neue Regeln für Elektro-Roller

Elektroroller werden seit Jahresbeginn wie alle an­deren Fahrzeuge des Straßenverkehrs be­handelt und dürfen nicht mehr auf dem Geh-steig gefahren werden. Foto: EFE

Elektroroller werden seit Jahresbeginn wie alle an­deren Fahrzeuge des Straßenverkehrs be­handelt und dürfen nicht mehr auf dem Geh-steig gefahren werden. Foto: EFE

Seit dem zweiten Januar dürfen die beliebten E-Scooter nicht mehr auf dem Bürgersteig gefahren werden

Madrid – Ab sofort dürfen E-Scooter in spanischen Städten weder in Fußgängerzonen und -unterführungen noch auf dem Gehsteig gefahren werden. Die Tretroller mit Elektroantrieb erfreuen sich als individuelle Fortbewegungsmittel in den Innenstädten großer Beliebtheit und waren bisher von vielen Vorschriften, welchen Fahrzeuge im Straßenverkehr unterliegen, nicht betroffen.
Am 11. November des vergangenen Jahres wurden verschiedene Änderungen der Straßenverkehrsordnung verabschiedet, darunter einige neue Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge (Vehículos de movilidad personal VMP), die zum Jahresbeginn in Kraft traten. Diesen zufolge werden die E-Scooter wie alle anderen Fahrzeuge des Straßenverkehrs angesehen und müssen dieselben Regeln einhalten.
Beispielsweise gelten die gleichen Grenzwerte für den Alkoholkonsum, sodass Rollerfahrer nun auch mit Alkoholkontrollen zu rechnen haben. Auch dürfen die Fahrer keine Kopfhörer tragen und weder mit dem Handy telefonieren noch andere Geräte beim Fahren bedienen.
Die E-Roller dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern nicht überschreiten und nicht mehr als eine Person transportieren. In den kommenden Monaten wird die Straßenverkehrsbehörde eine Liste der technischen Anforderungen veröffentlichen, welche die VMPs erfüllen müssen. Die Roller sollen künftig nach dieser Maßgabe ein Zertifikat erhalten, das ihre technische Verkehrssicherheit bescheinigt. Ob auch eine Versicherung Pflicht werden soll, ist dagegen noch nicht entschieden.
Für die Überwachung der Einhaltung der neuen Regeln ist die Policia Local der jeweiligen Stadt verantwortlich.
Eine weitere Neuerung, die im November letzten Jahres beschlossen wurden und für alle Teilnehmer des Straßenverkehrs gilt, ist die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit im Stadtverkehr. Ab dem 12. Mai gilt 50 Km/h nur noch auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in beiden Richtungen. Auf Straßen mit einer Fahrspur je Richtung gilt Tempo 30 Km/h und 20 Km/h für Straßen ohne Mittelstreifen.

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