Regeln für die Telearbeit

Das neue Dekret zur Regelung der Heimarbeit am Computer tritt Mitte Oktober in Kraft. Foto: Pixabay

Das neue Dekret zur Regelung der Heimarbeit am Computer tritt Mitte Oktober in Kraft. Foto: Pixabay

Eine neue Verordnung setzt Rahmenbedingungen für das Home-Office – ausgenommen davon ist die Heimarbeit aufgrund der Pandemie

Madrid – Die spanische Regierung hat nach Abschluss von mehrmonatigen Verhandlungen mit Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbänden eine Verordnung zur Regulierung der Telearbeit verabschiedet, die am 13. Oktober 2020 in Kraft treten wird.
Telearbeit im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn mindestens drei Monate lang wenigstens 30% der Arbeitszeit von zu Hause aus geleistet werden. Die Bereitstellung der für die Heimarbeit nötigen Mittel und Geräte sowie deren Instandhaltung ist Sache des Arbeitgebers, nach Maßgabe des Tarif- oder Telearbeitsvertrages. Aus der Durchführung der Arbeit entstehende Kosten hat ebenfalls der Arbeitgeber zu tragen.
Die Vereinbarung der Telearbeit muss schriftlich abgefasst und dem Betriebsrat und dem Arbeitsamt zugestellt werden. Unter anderem muss die Übereinkunft folgende Punkte beinhalten: Ein Inventar der für die Tele-Arbeit notwendigen Geräte und Werkzeuge einschließlich der Verbrauchsgüter und Möbel; die Kosten, die entstehen dürfen und wie diese berechnet und erstattet werden sollen; die Arbeitszeiten bzw. die Regeln für die Erreichbarkeit; der Ort, an dem die Telearbeit ausgeführt wird; die Kontrollmechanismen, die der Firma zur Verfügung stehen; die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung sowie Anweisungen, wie die Arbeit auszuführen ist.
Die Arbeitgeber forderten, für diejenige Heimarbeit, die aufgrund der Pandemie, also wegen außergewöhnlicher Umstände, notwendig wird, keine solche formale Vereinbarung treffen zu müssen. Dem wurde mit einem Kompromiss entsprochen. In diesen Fällen kann weiter das normale Arbeitsrecht angewandt werden, jedoch müssen die Arbeitsmittel und deren Instandhaltung sowie Verbrauchskosten von den Arbeitgebern übernommen werden.
Für Firmen, in denen es bereits intern Regelungen für die Telearbeit gibt, wird die neue Verordnung erst nach Ablauf von deren Gültigkeit bindend. Sollte es keine Befristung geben, tritt dieser Fall nach Ablauf eines Jahres ein. In gegenseitigem Einverständnis können Arbeitgeber und -nehmer eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre vereinbaren.

Flexible Zeiteinteilung und Kontrolle

Die Verordnung über die Telearbeit sieht für Heimarbeiter flexible Arbeitszeiten im Rahmen der Bestimmungen, noch auszuhandelnder Tarifverträge und der vorgeschriebenen Arbeits- und Ruhezeiten vor. Doch können zwischen Firmenleitung und Mitarbeitern bestimmte Zeiträume vereinbart werden, zu denen der Mitarbeiter zur Verfügung stehen muss. Das System zur Registrierung der Zeiten von Arbeitsbeginn und -ende wird beibehalten.
Die Aufnahme von Telearbeit ist für Angestellte wie Arbeitgeber freiwillig und kann wieder rückgängig gemacht werden. Das Dekret sieht außerdem vor, dass die Firma kontrollieren darf, ob der Angestellte seine Arbeit auch erledigt. Wie dies geschehen kann, lässt der Verordnungstext jedoch offen.

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