EuGH stützt die Beschränkung der Ferienwohnungsvermietung

In größeren Städten kann die touristische Vermietung dem Kampf gegen Wohnungsknappheit untergeordnet werden. Foto: EFE

In größeren Städten kann die touristische Vermietung dem Kampf gegen Wohnungsknappheit untergeordnet werden. Foto: EFE

Im Kampf gegen die Wohnungsknappheit ist, laut dem Urteil, eine Genehmigungspflicht für die touristische Vermietung statthaft

Madrid – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst ein Urteil gesprochen, demzufolge es in den Ländern der EU rechtens ist, die Vermietung von Ferienwohnungen zu begrenzen, um der Wohnungsknappheit entgegenzuwirken.
Dort heißt es, eine Vorschrift, die das Anbieten von Ferienwohnungen von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, sei gerechtfertigt, wenn ein zwingender „Grund von allgemeinem Interesse“ wie der „Kampf gegen die Knappheit von Wohnungen in Langzeitvermietung“ vorliege.
Das genannte Urteil geht auf eine Klage aus Frankreich zurück. Die Unternehmen Cali Apartments SCI und HX waren im Jahr 2017 mit Bußgeldern belegt worden, weil sie ihre Wohnungen wiederholt über Ferienwohnungsportale im Internet angeboten hatten, ohne eine Genehmigung für die Ferienvermietung zu haben. Das französische Bau- und Wohnungsgesetz schreibt vor, dass eine Nutzungsänderung von Wohnimmobilien in Gemeindegebieten mit über 200.000 Einwohnern und in den drei an Paris grenzenden Bezirken durch die Stadt- und Gemeindeverwaltungen genehmigt werden muss. Die Unternehmen klagten, und nachdem der Rechtsweg in Frankreich ausgeschöpft war, wandten sie sich an den EuGH.
Für den Europäischen Gerichtshof jedoch ist die französische Gesetzgebung vereinbar mit der EU-Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Diese sieht die Einführung einer Genehmigungspflicht für bestimmte Dienst- leitungen vor, sofern dies gerechtfertigt ist und die auferlegten Anforderungen im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme verhältnismäßig sind. Eine Pflicht zur vorherige Genehmigung sei angemessen, besagt das Urteil, denn „eine Kontrolle im Nachhinein greift zu spät ein, um wirklich effektiv zu sein.“
Dennoch sei es Aufgabe eines nationalen Richters zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen, welche die kommunalen Autoritäten stellen, gegeben sei sowie ob diese tatsächlich eine effektive Antwort auf die Wohnungsknappheit darstelle und den Bedingungen des Vermietungsmark- tes angepasst sei.
Seit der Fall Ende 2018 an den EuGH ging, wird er auch aus anderen Mitgliedsländern mit Interesse verfolgt, da das Urteil auch über Frankreichs Grenzen hinweg Auswirkungen haben kann. Weitere sieben Länder entsandten Repräsentanten nach Luxemburg, bei denen es sich in der Regel um Staatsanwälte handelt. Auf diesem Wege können die Mitgliedsstaaten wichtige Prozesse mitverfolgen und ihre Haltung zu der zu verhandelnden Frage darstellen.

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