Neue Wertzuwachssteuer wird zwei Optionen bieten

Der Steuersatz wird künftig an die Schwankungen der Immobilienpreise angepasst. foto: pixabay

Der Steuersatz wird künftig an die Schwankungen der Immobilienpreise angepasst. foto: pixabay

Die Bürger können die für sie günstigste Variante der „Plusvalía“ wählen

Madrid – Am 8. November wurde ein Königliches Dekret verabschiedet, mit dem die neue Wertzuwachssteuer auf städtische Grundstücke, die sogenannte „Plusvalía“, wie sie gemeinhin im Volksmund in Spanien genannt wird, grünes Licht erhalten hat. Im Vorhinein hatte das Finanzministerium die ursprüngliche Fassung des Gesetzestextes im Eildurchlauf noch einmal überarbeiten müssen, nachdem das Verfassungsgericht das dort ursprünglich ausgewiesene Verfahren zur Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für nichtig erklärt hatte. In der nun verabschiedeten Version haben die Gemeinden unter anderem die ­Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage nach eigenem Ermessen um bis zu 15 Prozent zu senken.

Die Wertzuwachssteuer auf städtische Grundstücke, die IIVTNU, wie sie formal ihren Initialen nach in Spanien heißt, ist eine direkte Steuer, die von den Gemeinderäten erhoben wird. Sie ist zu zahlen, wenn eine Person eine Immobilie verkauft, verschenkt oder vererbt. Dabei wird sie auf den Wertzuwachs erhoben, den das städtische Grundstück, auf dem sich die betreffende Immobilie befindet, vom Zeitpunkt des Kaufs bis zur Eigentumsübertragung erfahren hat.

Einer der wichtigsten Punkte der neuen „Plusvalía“ ist mit Sicherheit die Tatsache, dass diese Wertzuwachssteuer künftig an die Schwankungen der Immobilienpreise angepasst wird, um, wie es das Verfassungsgericht gefordert hatte, den realen Zugewinn anzuerkennen und die Realität des Immobilienmarktes widerzuspiegeln. Dafür werden unter ­anderem neue Koeffizienten geschaffen, die auf den Katasterwert angewandt und jedes Jahr aktualisiert werden, um der tatsächlichen Marktsituation gerecht zu werden. Steuerpflichtige werden darüber hinaus aber auch die Wahl zwischen zwei Optionen der „Plusvalía“ haben, von denen sie die für sie günstigste auswählen können.

Dank der neuen Verordnung wird die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nun insofern verbessert, dass Steuerzahler, die beim Verkauf der Immobilie keinen Gewinn erzielen, von der Steuer befreit sind. Das Finanzministerium wird dabei zwei Optionen für die Ermittlung der Steuerschuld einführen, wobei die Bürger die Möglichkeit haben, die zu wählen, die ihnen am günstigsten erscheint. Einerseits kann sie auf der Grundlage des Katasterwerts zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet werden, wobei das Ministerium neue Koeffizienten festlegt, die die Lage des Immobilienmarktes widerspiegeln. Die andere Möglichkeit besteht darin, die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufswert zu bewerten.

In den meisten Fällen wird es für die Bürger günstiger sein, sich für die zweite Option zu entscheiden. In jedem Fall wird das Finanzministerium die ­Koeffizienten jedes Jahr aktualisieren, um den Wertschwankungen der Immobilien Rechnung zu tragen. Darum erlaubt es die Verordnung den Gemeinden, den Katasterwert von Grundstücken je nach Lage des Immobilienmarktes allein für diese Steuer um bis zu 15 Prozent nach unten zu korrigieren. Auf diese Weise kann die Steuer an die tatsächliche Situation der einzelnen Gemeinden angepasst werden.

Riegel gegen Spekulation

Darüber hinaus wird ein Koeffizient für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen festgelegt, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, das heißt, wenn zwischen dem Erwerb und der Übertragung einer Immobilie weniger als ein Jahr verstrichen ist, weil dabei davon ausgegangen wird, dass es sich hier um ein Spekulationsobjekt handelt. Bisher musste zur Berechnung der Steuer der Katasterwert des Grundstücks mit der Anzahl der Jahre multipliziert werden, in denen das Grundstück in Besitz war. Auf diese Zahl wurde je nach Anzahl der Jahre ein jährlicher Koeffizient angewandt, der in der Regel nicht mehr als 3,5 Prozent betrug. Auf den sich daraus ergebenden Betrag wurde der Steuersatz angewandt, der 30 Prozent nicht überschreiten durfte. Da der Katasterwert der grundlegende Parameter der Steuer ist und auch die Koeffizienten nicht variieren, hält das Verfassungsgericht diese objektive Methode zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für nichtig, da sie von einer ständigen Wertsteigerung, unabhängig von der Marktentwicklung, ausgeht.

Aus diesem Grund ersetzt das Finanzministerium die jährlichen Prozentsätze, die auf den Katasterwert anwendbar sind, durch Höchstkoeffizienten, die entsprechend der Anzahl der Jahre, die seit dem Erwerb der Immobilie vergangen sind, festgelegt werden. Und eben diese Multiplikatoren sollen jedes Jahr aktualisiert werden.

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