Neues Erbrecht: Was Sie beachten sollten


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Ein Artikel von Axel Wiens und José Martínez Salinas

Neues Erbrecht für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt in Spanien – wer muss jetzt handeln?

Bei Tod eines Deutschen nach dem 17.08.2015 wird aufgrund der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung spanisches Erbrecht angewandt, wenn der Erblasser seinen dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte. Der Beitrag zeigt auf, wen die Rechtsänderung betrifft und welche Folgen sie hat. Schließlich werden Handlungsempfehlungen gegeben.

Welches Recht gilt bei einem Sterbefall nach dem 17.08.2015?

Beim Tod eines Deutschen war bisher immer deutsches Erbrecht anzuwenden. Für Erbfälle nach dem 17.08.2015 gilt dies nun so nicht mehr: Stattdessen bestimmt die neue „Europäische Erbrechtsverordnung“, dass im Grundsatz Recht des letzten „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Verstorbenen anzuwenden ist. Leider ist im Gesetz nicht niedergelegt, was der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist. Klar ist auch, dass ein „vorübergehender“ Aufenthalt in aller Regel kein „gewöhnlicher“ Aufenthalt sein wird. Insbesondere führt ein Urlaubsaufenthalt in Spanien natürlich nicht zur Anwendbarkeit spanischen Erbrechts, auch wenn die Person in Spanien verstirbt. 

Beispiel: E, deutscher Staatsangehöriger, verbringt regelmäßig seinen Sommerurlaub in seiner Finca in Spanien. Auch wenn er im Zeitpunkt seines Todes in Spanien ist, hat er dort keinen „gewöhnlichen“ Aufenthalt und wird nicht nach spanischem Erbrecht beerbt, sondern nach deutschem Erbrecht!

Schwieriger sind die Fälle, in denen sich die Person – wie viele Residente – regelmäßig über Monate in Spanien aufhält, aber auch längere Zeiträume in Deutschland.

Beispiel: E, deutscher Staatsangehöriger, verbrachte seit Eintritt in den Ruhestand Winter und Herbst in Spanien. Im Sommer und Frühling lebte er hingegen in Deutschland. In diesem Fall dürfte in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt wegen der engeren Bezüge zu Deutschland wohl weiterhin in Deutschland sein. Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an. Daher sind Streitigkeiten um den „gewöhnlichen Aufenthalt“ oftmals vorprogrammiert!

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien droht Benachteiligung des Ehegatten!

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, ist somit spanisches Erbrecht anzuwenden. Danach erhält der überlebende Ehegatte bei Fehlen eines Testaments (gesetzliche Erbfolge) nicht etwa ½ der Erbschaft, sondern nur einen „Nießbrauch an einem Drittel der Erbschaft“.  

Beispiel: Im obigen Beispiel hat E kein Testament errichtet. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. Die Ehefrau erhält nur einen Nießbrauch an einem Drittel der Erbschaft!

Dies auf den ersten Blick ungerechte Ergebnis wird bei Spaniern in der Regel dadurch kompensiert, dass der überlebende Ehegatte 1/2 des gemeinschaftlichen Ehevermögens erhält. Deutsche Eheleute haben in der Regel aber kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern beim Tod (wie bei der Scheidung) wird nur der Zugewinn ausgeglichen. Dieser Zugewinnausgleich ist beim Tod in der Regel pauschalisiert, d.h. der überlebende Ehegatte erhält pauschal ¼ des Nachlasses zusätzlich zu seinem Erbteil. Im Beispielsfall dürfte dies allerdings (noch nicht einmal) eine pauschale Erhöhung um ½ bedeuten. Vielmehr dürfte der Ehegatte nur den konkret berechneten Zugewinn erhalten. Dieser kann – gerade bei einer weiteren Ehe – gering sein.  

Überraschend dürfte ferner das spanische Pflichtteilsrecht sein: Die Kinder können – auch wenn sie enterbt werden – als Pflichtteil 2/3 der Erbschaft beanspruchen. 

Beispiel: E, deutscher Staatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthalt in Marbella setzt in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Die Kinder sollen erst nach ihrem Tod das Vermögen der Eheleute erhalten. Nach dem wegen des dauerhaften Aufenthalts des E anzuwendenden spanischen Erbrecht können die Kinder aber gleichwohl 2/3 des Vermögens des E als Pflichtteil beanspruchen!

Zu viel Ärger dürfte schließlich auch das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments nach spanischem Erbrecht führen. Folge ist nämlich, dass von Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien nach dem 17.08.2015 errichtete gemeinschaftliche Testamente (z.B. das beliebte „Berliner Testament“) oft unwirksam sein werden!

Rechtswahlmöglichkeit nutzen!

Nach der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung kann ein Deutscher im Testament deutsches Erbrecht wählen. Diese Rechtswahl ist schon heute möglich, hat allerdings nur beim Tod nach dem 17.08.2015 Wirkung. Wer sich längere Zeit in Spanien aufhält oder dies in Zukunft tun möchte, sollte diese Möglichkeit nutzen. Wer sich zu diesem Thema oder auch anderen Themen (z.B. Erbschaftssteuer in Spanien) weiter informieren will, kann auch gerne zu einer unserer kostenlosen Vortragsveranstaltungen in Spanien kommen. Termine und weitere Informationen finden Sie unter Veranstaltungen auf unseren Kanzlei-Webseiten.

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Unsere Kanzlei wird im Dezember 2014 zwei Vortragsveranstaltungen anbieten mit den Terminen wie folgt:

13.12.2014: Teneriffa Süden

20.12.2014: Hotel Botánico, Puerto de la Cruz

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