Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Wer weiß als Ehepartner schon genau, welcher Güterstand in seiner deutsch-spanischen Ehe gilt, der der spanischen Errungenschaftsgemeinschaft (gananciales) oder der der deutschen Zugewinngemeinschaft?
Nur Ehepaare, die einen Güterstand vertraglich vereinbart haben, können dies in der Urkunde schwarz auf weiß nachlesen. Weil der Güterstand auch Auswirkungen auf Immobiliengeschäfte hat, ist dessen Kenntnis und sein Nachweis erforderlich beim Immobilienerwerb wie auch beim Verkauf.
Immer häufiger befassen sich Gerichte mit diesem Themenkreis. So ging es bei einer Entscheidung des OLG Düsseldorf um die Frage, ob ein Ehepaar mit dem spanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (gananciales) eine Immobilie je hälftig erwerben durfte. Dies wurde im Hinblick auf den Wortlaut des notariellen Kaufvertrages abgelehnt, aber auch deshalb, weil die spanische Errungenschaftsgemeinschaft keine Bruchteilsgemeinschaft ist, bei der jeder Ehepartner über seinen Anteil frei verfügen darf (Az.: 1-3 BX 258/09). Die in diesem Zusammenhang interessierende Frage, welcher Güterstand bei deutsch-spanischen Ehen maßgeblich ist, wird mit der für den Juristen typischen Antwort versehen: es kommt drauf an. ..
Beispielsfall:
Ein spanischer Hotelier heiratet in Alicante eine Deutsche, wo beide gemeinsam das Hotel Buenavista betreiben. In diesem Fall verweist sowohl das deutsche als auch das spanische Internationale Privatrecht auf das spanische Güterstandsrecht: Es gilt der Güterstand der spanischen ganaciales, weil der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehepartner nach der in Spanien geschlossenen Ehe in Alicante ist.
Umgekehrt gilt das deutsche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft, wenn bspw. eine Spanierin einen Deutschen in Deutschland heiratet und danach auch der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute in Deutschland ist. Das deutsche Recht lässt in diesen Fällen zusätzlich die Möglichkeit zu, bei unbeweglichem Vermögen das Recht des Lageorts zu wählen, das heißt, dass in obigem Beispielsfall trotz grundsätzlicher Geltung des deutschen Rechts die Eheleute für den Immobilienerwerb in Deutschland die Anwendbarkeit deutschen Rechts wählen dürfen.
Zu guter Letzt noch für interessierte Leser die Angabe der maßgeblichen deutschen und spanischen Rechtsnormen: Art. 14 und 15 EGBGB, §§ 1363 ff BGB; Arts. 9.2 und 9. 3, 14, 15, 1316 und 1344 Código Civil. Eine deutsch-spanische Textausgabe des spanischen Código Civil (Autoren Peuster-Löber-Lozano) auf dem Stand 2009 ist für EUR 85,- erhältlich bei der edition für internationale wirtschaft, Verlagsauslieferung W. Jenior, E-Mail: info@edition-spanien.de; www.edition-spanien.de
Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0049 (0) 69- 96 22 11 23, Fax: 0049 (0) 69 – 96 22 11 11) info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de, Herr Dr. Löber ist auch Abogado in Dénia und Valencia.
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