Neuregelung des spanischen GmbH- und Aktienrechts


Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Wer in Spanien eine Immobilie über eine so genannte Sociedad Limitada hält, für den gilt ab 1. September 2010 das neue Gesetz über Kapitalgesellschaften (Kgl. Gesetzesdekret Nr.1/2010).

Das bedeutet ein Umdenken für alle Beteiligten. In gleicher Weise hat in diesem Gesetz auch das Aktienrecht eine Neuregelung gefunden, so dass sich auch Firmeninhaber, gleich ob in der Rechtsform der GmbH oder der AG mit dem neuen Gesetz (528 Artikel) anfreunden müssen. Wie schnelllebig unsere Zeit ist und der Gesetzgeber mit Neuregelungen aufwartet, sieht man daran, dass das spanische GmbH-Gesetz gerade mal 15 Jahre und das Aktiengesetz knapp 21 Jahre alt sind.

Welche wesentlichen Neuigkeiten bringt die Modifikation beider bisherigen Regelungen in dem neuen, einheitlichen Gesetz über Kapitalgesellschaften für die Beteiligten?

Hier ist in erster Linie das neue Mindestkapital der beiden Gesellschaftsformen zu nennen. Bei der GmbH wurde das Mindestkapital auf 3.000 Euro abgerundet, bei der Aktiengesellschaft auf 60.000 Euro. In dem bisherigen GmbH-Gesetz gab es viele Verweise auf das Aktiengesetz, was zu Schwierigkeiten bei seiner praktischen Anwendung führte. Und das sechs Jahr jüngere GmbH-Gesetz war moderner als das Aktiengesetz, z.B. in puncto Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, so dass diese Regelung jetzt auch für die SA gilt. Umgekehrt wurde die Regelung des SA-Gesetzes auf die SL bei Kapitalerhöhungen zu Lasten der Reserven aufgenommen, wonach ein Wirtschaftsprüfer die für die Operation entsprechende Bilanz zu erstellen hat.

Die Verschmelzung beider gesetzlicher Regelungen in dem neuen einheitlichen Gesetz lässt beide Gesetzesarten fortbestehen, die GmbH wie die Aktiengesellschaft, bringt jedoch für beide Gesellschaftsarten zumeist übereinstimmende Bestimmungen. Es sind viele kleine Änderungen der Gesellschaftsmaterie zu beobachten, die jedoch eher Gegenstand von Darlegungen in juris­­tischen Fachzeitschriften sein dürften. Wer mit der spanischen Gesellschaftsmaterie als Immobilienbesitzer oder Firmeninhaber umzugehen hat, muss sich auf die Neuregelung umstellen. Allerdings sind nicht alle 528 Artikel des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften wie die Sterntaler vom Himmel gefallen. Ein Großteil der früheren Artikel beider Altgesetze findet sich unter anderer Adresse, also in veränderten Artikeln im neuen Gesetz wieder. Gut zu wissen, dass eine deutsch-spanische Fassung des Gesetzes über die spanischen Kapitalgesellschaften für das Jahr 2011 in Vorbereitung ist. Mehr hierüber ist im nächsten Jahr über die Autoren dieses Beitrags zu erfahren.

Die Autoren

Dr. Löber ist als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und als Abogado in Valencia zugelassen. Er betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main (Tel. [+ 49] 069 96 22 11 23, www.l-s-w.de)  und mit Herrn Abogado und Asesor Fiscal Fernando Lozano Kanzleien in Valencia (Tel. [+34] 963 28 77 93) und Denia (Tel. 965 78 27 54), www.loeberlozano.com)

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