Nichtstun ist keine Option


Eckpfeiler der internationalen Erbschaftsplanung

Die streitfreie und vermögensschonende Regelung des Erbfalles zerfällt zeitlich in zwei Teile: Die Erbfolgeplanung des Erblassers mit seiner letztwilligen Verfügung einerseits und die nach seinem Tode stattfindende Erbauseinandersetzung andererseits. Es ist klar, dass für den ersten Part dem Erblasser fast allein die tragende Rolle zukommt und die Erben wenig zu sagen haben. Doch auch für den zweiten Teil kann der Erblasser die entscheidende Person sein.

Er hat es in der Hand, noch zu seinen Lebzeiten die Weichen für eine friedliche Erbauseinandersetzung zu stellen.

Der feste Rahmen der Erbauseinandersetzung ist die letztwillige Verfügung, im allgemeinen also das Testament des Erblassers. Ohne Testament ist eine Erbauseinandersetzung fast immer ein Anlass für Streitereien, für eine dauerhafte Zerrüttung des Familienfriedens, für Vermögensvernichtung, für steuerliche Nachteile. Falls also jemand darüber nachdenkt, eine letztwillige Verfügung zu errichten, sollte er ein sorgfältig geplantes Testament errichten und dafür Sorge tragen, dass es immer auf dem neuesten Stand ist.

Dennoch haben nur 30 % aller Deutschen ein Testament verfasst bevor sie sterben.

Von diesen 30 % die ein Testament verfasst haben, verzichtet die Hälfte auf fachkundige Hilfe. Die potentiellen Klienten werden nicht- wie es eigentlich erforderlich wäre -angestoßen und angehalten. Dies führt dazu, daß 50 Prozent aller in Deutschland privat aufgesetzten Testamente entweder fehlerhaft oder erbschaftsteuerlich unvorteilhaft sind ( Schätzungen der Dresdner Bank). Den deutschen Fiskus kann es freuen. Für den Erblasser ist es dagegen ein Grund sich im Grabe umzudrehen.

Die Erbregelung wird bisher regelmäßig nur bruchstückhaft und zeitversetzt vollzogen: Der Ehevertrag bei der Heirat, der Gesellschaftsvertrag bei Gründung des Unternehmens, der Pflichtteilsverzicht bei der Volljährigkeit der Kinder, das Testament vor einer schwierigen Operation oder großen Reise.

Es fehlt das Bewusstsein, dass all diese Akte in der Erbfolgeregelung zusammenwirken und deshalb einer ganzheitlichen Betrachtung bedürfen. Diese sollte erb – und familienrechtliche sowie erbschaftsteuerliche Aspekte integrieren. Derartige Kompetenzkonzentration ist meist schwer zu finden und selbstverständlich nicht umsonst zu erhalten.

Stellt man sich also als potentieller Erblasser – trotz des Widerstandes aus dem Unterbewusstsein – der Notwendigkeit einer Erbfolgeregelung, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob man sich im konkreten Falle überhaupt eine fachliche Beratung leisten will.

Als Argument dagegen wird meist vorgebracht, das Vermögen sei relativ bescheiden, die Familienverhältnisse seien geordnet, und man sehe die gesetzliche Erbfolge, die ohne ein Testament eintritt als gerecht an.

Letzteres ist nur dann richtig, wenn man sich der krass unterschiedlichen Erbquoten je nach ehelichem Güterstand bewusst ist: Ehegatte bei Zugewinn 50 Prozent pauschal, bei Gütertrennung 25 Prozent pauschal oder bei der Ein- oder Zweikindehe 50 beziehungsweise 35 Prozent pauschal.

Das Vermögen sollte zudem leicht aufteilbar sein, und die erbschaftsteuerlichen deutschen Freibeträge sollten nicht oder nur unbedeutend überschritten werden (Ehegatte 307.000 Euro, je Kind 205.000 Euro).

Immer häufiger gehört zur Erbmasse von deutschen Staatsangehörigen auch Vermögen in Spanien. Erfahrungsgemäß steht dieses spanische Vermögen, das zumeist aus Grundbesitz besteht, bei der Erbaufteilung in besonderem Interesse. Einerseits ist die Finca in Spanien von den verbliebenen Angehörigen besonders begehrt.

Andererseits stellt sie den aus der Erbengemeinschaft hervorgegangenen zukünftigen Eigentümer auch vor besondere steuerliche Probleme. Denn der mit der spanischen Finca begünstigte Erbe ist bei mangelnder Vorsorge sowohl in Spanien als auch in Deutschland für den Erwerb des spanischen Vermögens erbschaftsteuerpflichtig. Die jeweils gezahlte Erbschaftsteuer ist nur zu einem sehr geringen Anteil verrechenbar. Es entsteht daher bei mangelnder Nachlassvorsorge eine doppelte Steuerbelastung für den mit der spanischen Finca begünstigten Erben.

Im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung der Erbengemeinschaft ist in Bezug auf das spanische Vermögen also ein besonderes Augenmerk geboten. Um Familienstreitigkeiten zu vermeiden sollte die Erbengemeinschaft bei der Aufteilung des Nachlasses nicht nur die Sachwerte der Erbmasse beachten, sondern auch die mit dem jeweiligen Erwerb verbundenen erbschaftsteuerlichen Belastungen. 

Bei der Erbschaft von spanischem Vermögen stellt sich daher die Frage, ob dem Erwerber als Ausgleich für die doppelte Steuerbelastung seines Erbteils weiteres Vermögen aus der Erbmasse von den anderen Erben zugestanden werden sollte, oder ob der Erwerber der Finca diese Belastung aus der eigenen Tasche zu begleichen hat. Regelmäßig wird diese Frage jedoch in der Erbengemeinschaft und damit unter den nahen Angehörigen Streit provozieren.

Da die spanische Finca oft von Ehepaaren als Alterssitz genutzt wird, wird der überlebende Ehegatte ein besonderes Interesse daran haben, den spanischen Grundbesitz zu erhalten.

Die Inaktivität des Erblassers wirkt also streitprovozierend  und macht regelmäßig in Bezug auf die spanische Immobilie dem überlebenden Ehegatten das Leben schwer.

Nichtstun ist daher für Senioren bei Erbschaftsfragen keine Option. 

Für spanisches Vermögen können Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden wird. Eine solche rechtzeitige Vorsorge scheint umso dringender geboten, als für spanisches Vermögen eine doppelte Steuerbelastung anfällt, und die spanische Erbschaftsteuer mit einem Freibetrag von nur 16.000 Euro einen der niedrigsten Freibeträge, gleichzeitig aber mit die höchsten Erbschaftsteuertarife in der gesamten EU hat.

Das Gefühl, seinen persönlichen Willen niedergelegt zu haben, der für die Aufteilung der Erbengemeinschaft dann maßgeblich ist, und die Erbfolgeregelung rechtzeitig und gut beraten unter Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Aspekte durchgeführt zu haben, hat zusätzlich einen überaus befriedigenden Effekt. Man lebt zufriedener in dem Bewusstsein, der Familie und der Nachwelt das Bild einer weitsichtigen und gerechten Persönlichkeit hinterlassen zu haben, die Streit unter den verbliebenen Angehörigen vermieden hat.   

 

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