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Die wichtigste Nachricht vor 30 Jahren

Schon in den Achtzigerjahren strebten die Steuerbehörden auch in Spanien nach dem vielzitierten „gläsernen Steuerzahler“, indem sie versuchten, für Finanzbeamte und Steuerinspektoren den Zugang zu Bankdaten der Steuerpflichtigen zu ermöglichen. Doch es gab auch schon vor dreißig Jahren Personen, die derartige Entscheidungen nicht hinnehmen wollten und mit mehr oder weniger Erfolg versuchten, ihr Recht vor dem Verfassungsgericht zu erstreiten.

In unserer Ausgabe vom 14. Dezember 1984 berichteten wir darüber, dass vom Verfassungsgericht ein Urteil erlassen wurde, nach dem es rechtens ist, wenn die Steuerbehörden Einblick in die Bankkonten von Steuerpflichtigen bekommen. Die Verfassungsrichter vertraten die Ansicht, dass eine derartige Überprüfung keine Verletzung der persönlichen Intim­-sphäre bedeutet, deren Unverletzbarkeit in der Spanischen Verfassung verankert ist. Vielmehr bestätigten die Richter die Pflicht der Steuerzahler, den Beamten die entsprechenden Unterlagen zugänglich zu machen.

Das Verfassungsgericht bestätigte

eine Entscheidung der Steuerinspektion.

Das Finanzamt darf sämtliche

Bankkonten einsehen.

Das spanische Verfassungsgericht hat jetzt einen Urteilsspruch erlassen, nach dem die Überprüfung von Bankkonten durch das Finanzamt das in der Verfassung verankerte Recht auf die Wahrung der persönlichen Intimsphäre nicht verletzt.

Seinerzeit hatte die Generaldirektion der Finanz- und Steuerinspektionen eine Resolution erlassen, nach der dem Finanzamt das Recht zugestanden wird, die Bank- und Sparkonten sowie Kontenbewegungen der Steuerzahler zu prüfen. Gegen diese Resolution wurde Einspruch erhoben, der damit begründet wurde, dies bedeute eine Verletzung des Bankgeheimnisses, das in den Bereich der persönlichen Intimsphäre eines jeden Bürgers fällt.

Das Verfassungsgericht hat jedoch bestätigt, dass der Steuerzahler oder an seiner Stelle das Bankinstitut die Konten auf Antrag vorlegen müssen. Wie der Staatssekretär im Finanzministerium, José Borrell, in diesem Zusammenhang erläuterte, werden alle diese Angaben vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. „Keinesfalls werden Ergebnisse einer Bankprüfung an die Öffentlichkeit dringen“, betonte er. „Unsere Beamten sind so diskret wie die Bankinstitute selbst.“

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