Rückspiegel


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Die Nachricht im Wochenspiegel vor 20 Jahren

Vor 20 Jahren hieß die EU noch EG und wenn man seinen Wohnsitz nach Spanien verlegen und dort arbeiten wollte, musste man sich genau nach den Bestimmungen erkundigen. Heute ist alles einfacher: Innerhalb der EU genießen die Bürger freie Wonsitzwahl und arbeiten darf man wo man will – meist ohne spezielle Genehmigung. Wir informierten unsere Leser damals stets über die neuen Bestimmungen:

Nachdem Spanien nun zum 1. Januar 1986 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft geworden ist, wird von allen Seiten die Frage nach den neuen Bestimmungen über die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige der EG-Länder gestellt.

Der WOCHENSPIEGEL hat sich mit diesem Thema befasst und diese neuen Bestimmungen in großen Zügen in Erfahrung bringen können:

Grundsätzlich ist seit dem 1. Januar dieses Jahres in Spanien die kommunitäre Gesetzgebung anwendbar, was das Niederlassungsrecht von Erwerbstätigen anbelangt. (…)

NICHT-SELBSTÄNDIGE ARBEITNEHMER

Grundsätzlich gilt für nicht-selbständige Arbeitnehmer die im Beitrittsabkommen festgelegte Zeit von 7 Jahren, bis das freie Niederlassungsrecht innerhalb der EG auch in Spanien in Kraft tritt (…).

Staatsangehörige der EG-Länder, die sich neu in Spanien niederlassen und im Angestelltenverhältnis arbeiten möchten, müssen also ihre Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung  (Permiso de Trabajo y Residencia) nach den Bestimmungen des neuen Ausländergesetzes vom 1. Juli 1985 beantragen.

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