Spanien verschärft Bedingungen für Einschreibung von EU-Bürgern


© Moisés Pérez

Die Ausländerbehörde fordert nun den Nachweis von ausreichenden Finanzmitteln und einer Krankenversicherung

Wer sich legal mehr als drei Monate in Spanien aufhalten will, braucht nach europäischen Rechtsvorschriften zwar keine Aufenthaltsgenehmigung (Residencia) mehr, muss sich aber bei der Ausländerbehörde registrieren lassen.

Kanarische Inseln – Das dort ausgestellte Einschreibungszertifikat („Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión”) muss nach fünf Jahren verlängert werden und ist dann unbefristet gültig, zu erkennen durch den Zusatz „permanente“.

Für EU-Bürger wurde diese Anmeldung in den letzten Jahren so weit vereinfacht, dass es zuletzt ausreichte, mit dem Reisepass, einem ausgefüllten Formular (EX-18) und dem Einzahlungsbeleg der Bearbeitungsgebühr persönlich bei der Extranjería oder dem zuständigen Kommissariat der Nationalpolizei vorzusprechen, um das grüne Einschreibungszertifikat zu erhalten

Mit dieser Freizügigkeit ist nun Schluss, seit am 24. April 2012 ein 35 Seiten langer Maßnahmen-Katalog im staatlichen Anzeiger BOE veröffentlicht wurde, mit dem die spanische Regierung im Rahmen der allgemeinen Sparmaßnahmen das staatliche Krankenversicherungssystem vor Missbrauch schützen will. Darin enthalten: Die Neuregelung des bisher geltenden Königlichen Dekrets 240/2007 über die Einreise, die Freizügigkeit und den Verbleib von EU-Bürgern in Spanien. Gesundheitsministerin Ana Mato will damit sicherstellen, dass nur diejenigen Ausländer in den Genuss der Sozialleistungen kommen, die wirklich im Land leben und „wie wir arbeiten und Steuern zahlen“. 

Gegen das europäische Freizügigkeitsgesetz verstößt diese Verordnung offenbar nicht, da sie nur eine striktere Anwendung schon bisher geltender Vorschriften ist. Im Freizügigkeitsgesetz der EU ist vorgesehen,  dass EU-Bürger das freie Recht auf Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedsstaaten haben, wenn sie als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig sind. Nicht erwerbstätige Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat nachweisen können. Entsprechende Nachweise müssen daher ab sofort erbracht werden – auch bei der Verlängerung abgelaufener Einschreibungszertifikate.

Voraussetzungen für die Einschreibung

Die Bedingungen werden von EU-Bürgern erfüllt, die

– sich in Spanien in einem Beschäftigungsverhältnis befinden oder selbständig arbeiten, oder

– wenn sie über ausreichende Mittel verfügen, um dem spanischen Sozialwesen während Ihres Aufenthalts nicht zur Last zu fallen, sowie eine Krankenversicherung vorweisen können, die alle Risiken in Spanien abdeckt, oder

– als Schüler bzw. Student in einer anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtung  eingeschrieben sind, oder

– Angehörige eines EU-Bürgers sind, der die Voraussetzungen erfüllt.

Erforderliche Dokumente

Nachdem anfangs Unklarheit herrschte, wie genau die Erfüllung der einzelnen Bedingungen nachgewiesen werden sollten, veröffentlichte die Zentralregierung am 10. Juli die Verfügung PRE/1490/

2012, in der weitgehend geregelt ist, welche Dokumente vorgelegt werden müssen, um sich ins Ausländerregister eintragen zu lassen.

So sind zum Nachweis eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung der Seguridad Social und ein regulärer Arbeitsvertrag vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, weil der Arbeitgeber zur Einstellung erst das Ausländerzertifikat sehen will, reicht auch eine Einstellungsbestätigung („declaración de contratación“) oder eine Beschäftigungsbescheinigung („certificado de empleo“) des Arbeitgebers.  Die Dokumente müssen zwingend Name, Adresse und Steuernummer des Arbeitgebers beinhalten.

Selbstständige können ihren Status durch die Anmeldung beim Finanzamt („Censo de Actividades“) oder den Eintrag im Handelsregister („Registro Mercantil“) nachweisen. Auch eine entsprechende Bestätigung der Seguridad Social reicht aus.

Personen, die in Spanien nicht erwerbstätig sind und sich hier niederlassen wollen, beispielsweise Rentner, müssen neben dem Nachweis über Versicherungsschutz einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse, die die üblichen Leistungen des spanischen Gesundheitswesens abdeckt, auch das Vorhandensein von ausreichenden Finanzmitteln nachweisen. Ob die zur Verfügung stehende Summe, die einem Antragssteller zur Verfügung steht, ausreicht, werde laut der Verfügung „individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragsstellers“ bewertet. Für eine alleinstehende Person beträgt diese Summe nach Auskunft des Ausländerbüros in Puerto de la Cruz 5.007,80 Euro im Jahr, bei einem Ehepaar werden 8.513,26 Euro verlangt. Allerdings wird hierbei auch etwa das Vorhandensein von Wohneigentum o. Ä. berücksichtigt. Zum Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit können etwa „Besitztitel“ („títulos de propiedad“), beglaubigte Schecks („cheques certificados“) oder andere Dokumente, die regelmäßige Kapitaleinkünfte nachweisen, vorgelegt werden. In der Praxis reicht eine Bestätigung der Hausbank über die regelmäßigen Geldeingänge oder über entsprechendes Guthaben.

Studenten, die sich in das Ausländerregister eintragen lassen wollen, müssen die Immatrikulationsbescheinigung einer spanischen Lehranstalt und den Nachweis über eine Krankenversicherung mit umfassendem Versicherungsschutz in Spanien vorlegen. Darüber hinaus muss eine schriftliche Erklärung des Studenten erfolgen, dass er über ausreichende Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes verfüge. Die Teilnahme an einem EU-Austauschprogramm reicht dagegen auch allein als Nachweis aus.

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