Einbürgerung: Neues Gesetz führt Gebühren und Tests zu Kultur und Sprache ein
Mit der Reform des Standesamtsgesetzes, die im Juli dieses Jahres verabschiedet wurde und Mitte Oktober in Kraft getreten ist, haben sich die Regelungen für die Einbürgerung in Spanien geändert. Bisher war der Vorgang kostenlos. Man musste die Kriterien erfüllen und sich einem Test unterziehen, der den Grad der Integration in die spanische Kultur und Gesellschaft bewerten sollte.
Dies hat sich nun geändert. Wer die spanische Staatsbürgerschaft annehmen will, muss, neben den Kosten für die Beschaffung und Übersetzung der erforderlichen Nachweise, mit Aufwendungen von 185 bis 306 Euro rechnen. Beim Einreichen des Antrags sowie der erforderlichen Papiere werden, unabhängig davon, ob am Ende positiv oder negativ beschieden wird, 100 Euro fällig.
Außerdem muss der Antragsteller in einem Test Kenntnisse über die spanische Kultur, Gesellschaft und Verfassung nachweisen. Die Teilnahme kostet pro Versuch 85 Euro. Der Proband muss innerhalb von 45 Minuten 25 Multiple-Choice- bzw. Wahr/ Falsch-Fragen beantworten, von denen 15 richtig sein müssen. Dreizehn Aufgaben beziehen sich auf Regierungsform, Gewaltenteilung, staatliche Institutionen, grundlegende Gesetze und Mechanismen der Bürgerbeteiligung, zwei bebilderte Fragen auf die geografische und politische Gliederung des Landes, drei weitere auf Kultur, Tradition und Geschichte und sieben auf Aspekte des Alltagslebens, der bürokratischen Vorgänge und das Verhalten in der Gesellschaft.
Kommt der Bewerber um die Staatsbürgerschaft nicht aus einem Land, in dem Spanisch Amtssprache ist, muss er zusätzlich noch einen Sprachtest des Spanischdiploms DELE A2 oder höher beim Cervantes-Institut bestehen. Die Teilnahme daran soll nochmals 121 Euro kosten. Minderjährige und Personen mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit brauchen sich diesen beiden Tests nicht zu unterziehen.
Um eine Einbürgerung beantragen zu können, muss man nach dem neuen Gesetz zehn Jahre legal und ununterbrochen im Lande gelebt haben. Dazu gibt es verschiedene Ausnahmen: Flüchtlinge können schon nach fünf Jahren eingebürgert werden, Antragsteller aus iberoamerikanischen Ländern, Andorra oder den ehemaligen spanischen Kolonien nach zwei Jahren und Kinder, Enkel bzw. Adoptivkinder von Spaniern nach einem Jahr.
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