Gesetzesvorgaben zur Nationalen Sicherheit
Ein Gesetz zur Nationalen Sicherheit soll künftig eine Lücke schließen, die sich durch Krisensituationen ergibt, die nicht schwerwiegend genug sind, um die Maßnahmen des Gesetzes zum Ausnahmezustand (Ley de Alarma, Excepción y Sitio) auszulösen.
Madrid – Es ist ein Gesetz in Planung, welches es dem Staat erlaubt, öffentliche und auch private Ressourcen zu mobilisieren, um Krisen zu meistern, welche die nationale Sicherheit gefährden.
In dem Gesetzesvorhaben wird nicht genau dargelegt, in welcher Art und Weise die zeitlich begrenzte Beschlagnahmung privater Güter erfolgen würde. Dies soll durch später auszuarbeitende Richtlinien festgelegt werden. Die Beschlagnahme soll sich jedoch schrittweise nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Entschädigung von Nachteilen, die Privatpersonen entstehen, erfolgen.
Der vorübergehende Zugriff auf Sachmittel wie Fahrzeuge und Immobilien im Not- und Katastrophenfall ist bereits im Zivilschutzgesetz geregelt, aber nicht für mögliche Risiken für die Nationale Sicherheit. Hier hat sich nach der Abschaffung des Gesetzes aus der Ära Franco über die Nationale Mobilisierung im Jahr 2007 eine Lücke ergeben, die nun geschlossen werden soll.
Außer privaten Gütern soll auch auf personelle und materielle Mittel nichtstaatlicher öffentlicher Verwaltungen, wie beispielsweise der Lokal- und Regionalpolizei zugegriffen werden können.
Um diese Maßnahmen einsetzen zu können, müsste zuvor der Krisenzustand, die Gefährdung der Nationalen Sicherheit, ausgerufen werden. Dieser Zustand beinhaltet jedoch niemals die Aussetzung grundlegender Rechte und bürgerlicher Freiheiten, wie es beim Ausnahmezustand der Fall ist. Die Erklärung des Krisenzustandes liegt in der Kompetenz des spanischen Ministerpräsidenten, dem der Rat für Nationale Sicherheit zur Seite steht.
Im Gesetzestext wird auch erstmals die Bedeutung des Begriffs Nationale Sicherheit definiert: Die Bewahrung der Freiheit und Sicherheit der Bürger, der Prinzipien und Werte des Rechtsstaates, der nationalen Interessen und der internationalen Verpflichtungen.
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