Steuerliche Selbstveranlagung in Spanien


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Problemfall für deutsche Steuerpflichtige in Spanien

Wer als Deutscher Eigentum in Spanien erwirbt, eine Erbschaft antritt, eine Gesellschaft gründet oder sich in sonstiger Weise wirtschaftlich betätigt, wartet – was die jeweilige Steuerzahlung anbetrifft – in der Regel auf einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes mit der Steuerzahlungsaufforderung. Das ist in Deutschland so. Er muss jedoch wissen: Andere Länder, andere Sitten. In Spanien ist dies ganz anders.

Autoliquidación in Spanien

Nach spanischem Steuerrecht gilt der Grundsatz der steuerlichen Selbstveranlagung (autoliquidación). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nicht nur die von ihm zu zahlenden Steuern selbst ausrechnen und erklären, sondern diese auch innerhalb der gesetzlichen Fristen an den spanischen Fiskus abführen muss. Eine besondere Aufforderung hierzu erfolgt nicht. Die spanische Steuerbehörde AEAT, Agencia Estatal de Administración  Tributaria, veröffentlicht alljährlich auf ihrer Website einen Kalender für den Steuerzahler (calendario del contribuyente). In diesem sind nicht nur die Einzelheiten über die Steuererklärung und Zahlungstermine enthalten, sondern auch die zu verwendenden Steuerformulare. Die rechtliche Grundlage der steuerlichen Selbstveranlagung findet sich in Art. 120 der spanischen Abgabenordnung (LGT). Die Steuerbehörden der spanischen Autonomen Gemeinschaften verfahren in Bezug auf die bei Übertragungen zu entrichtenden Steuern nach dem gleichen Prinzip; ebenso die gemeindlichen Behörden, die für die Zahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (plusvalía) zuständig sind.

30-Tage-Frist beim Immobilienkauf

So beläuft sich für die Käuferpartei bei einem Grundstückskauf die entsprechende Frist für die Abgabe der Steuererklärung und für die Entrichtung der Steuer in der Regel auf 30 Werktage ab notarieller Beurkundung des Kaufvertrages. Der Verkäufer wiederum hat eine Frist von vier Monaten für die Abgabe seiner Steuererklärung und die daraus eventuell resultierende Steuernachzahlung. Die Abgabefrist beläuft sich bei Erbschaftsfällen auf sechs Monate ab Todestag des Erblassers; bei Schenkungen hingegen beläuft sich die entsprechende steuerliche Frist – so wie bei notariellen Kaufverträgen- lediglich auf 30 Werktage. 

Der spanische Fiskus ist befugt, die Steuererklärung binnen eines Zeitraumes von vier Jahren ab Abgabe der Steuererklärung und Steuerzahlung zu überprüfen und den von ihm festgestellten Steuermehrbetrag vom Steuerschuldner nachzufordern. Entgegen der Rechtsprechung des Obersten spanischen Gerichts (Tribunal Supremo)  verlangen die spanischen Steuerbehörden gelegentlich  hinsichtlich des Erhöhungsbetrages zusätzliche Verzugszinsen aufgrund der eigenen Wertermittlung.  Hiergegen kann der Steuerschuldner im Verwaltungswege Einspruch und sonstige Rechtsmittel einlegen.

Der für den Steuerpflichtigen notwendige Schritt vor  Abgabe der Steuererklärung und Bewirkung der Zahlung besteht darin, die spanische Ausländersteuernummer  NIE -número de identificación para extranjeros – zu erlangen und deren Anmeldung bei der zuständigen Steuerbehörde vorzunehmen. In Spanien kann die NIE bei den Ausländerbehörden  (Oficinas de Extranjeros), die Unterabteilungen der Polizeikommissariate sind,  beantragt werden, im Ausland bei dem zuständigen spanischen Generalkonsulat.

Folgen verspäteter Steuererklärungen

Die bösen Folgen verspäteter oder unterlassener Steuererklärungen und Steuerzahlungen sind vielfältig. Es können dies Säumniszuschläge und Verzugszinsen sein. Der spanische Fiskus kann aber auch wegen nicht erfolgter Steuerzahlungen die spanische Liegenschaft mit einem sogenannten Embargo belasten und die spätere Zwangsversteigerung betreiben. Im Rahmen des ab 1. Januar 2015 geltenden EU-Amtshilfegesetzes kann der spanische Fiskus im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe auch im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen, also zumeist Deutschland, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den dort ansässigen Steuerpflichtigen in sein Vermögen beantragen. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 120.000,- € kann im Rahmen des Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Steuerpflichtigen nach Spanien verlangt werden, ein durchaus nicht nur theoretischer Fall. Die Strafbarkeit in diesen Fällen ergibt sich aus Art. 305 ff. des spanischen Strafgesetzbuches.

Spanischer Steuerkalender im Internet

Das spanische Steuersystem mit der steuerlichen Selbstveranlagung bedeutet für den deutschen Steuerpflichtigen in Spanien eine starke Verunsicherung, denn dieser geht häufig von dem Steueranforderungsprinzip des deutschen Systems aus, nicht jedoch von der eigenen steuerlichen Selbstveranlagungspflicht. Nur wenige wissen, dass der Kalender für Steuerpflichtige und die jeweiligen steuerlichen Daten im spanischen Internet nachzulesen sind. Aber wer, wenn nicht der Fachmann, kennt die Steuerklasse, die Freibeträge, die steuerliche Bemessungsgrundlage,  das richtige Formular und die hieraus resultierende Steuerforderung des spanischen Fiskus.

Wer sich in Spanien im Rahmen eines Immobilienerwerbs, einer Erbschaft oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts in steuerlichen Gefilden bewegt, muss also in Spanien komplett umdenken, um keine Nachteile zu erleiden.

Dr. Burckhardt Löber

Rechtsanwalt & Abogado

Fernando Lozano

Abogado & Asesor Fiscal

Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main und Valencia.

Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz Kanzleien in Frankfurt am Main (Tel. +49 (0)69 96221123) und Köln: info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de.

Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano SLP  in Valencia (Tel. +34 963 287793) und Denia (info@loeberlozano.com  denia@loeberlozano.com . www.loeberlozano.com). 

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