Tauziehen um Anti-Alkoholgesetz


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Spanisches Gesundheitsministerium stellt „sanftere“ Form des ursprünglichen Gesetzentwurfes vor

Nach dem Tabak geht es in Spanien nun auch dem Alkohol an den Kragen. Allerdings in „sanfterer“ Form, als es sich Gesundheitsministerin Elena Salgado gewünscht hatte. Der Aufruhr, den der erste Gesetzentwurf für das sogenannte „ley antialcohol“ in Spanien zur Folge hatte, bewegte die sozialistische Regierung nach wochenlangen Debatten schließlich dazu, jetzt eine weit schwächere Version des ursprünglichen Vorschlages vorzulegen.

Madrid – Zwei Punkte im vorherigen Entwurf hatte die Industrie für alkoholische Getränke besonders auf die Palme gebracht. Einmal die strengen Einschränkungen, die im Bereich Werbung sowohl in den Print- als auch in den audiovisuellen Medien vorgesehen waren. Nach dem neuen Entwurf sollen die Werbeverbote jetzt nur noch für die Bereiche gelten, die sich ausdrücklich an Minderjährige richten. Im Klartext bedeutet das beispielsweise für den Fernsehbereich nur einen Unterschied von einer Stunde. Vorher galt das Werbeverbot für alkoholische Getränke im TV für den Zeitraum zwischen  6 und 22 Uhr. Nach dem jetzigen Entwurf dürften die Alkohol-Spots hingegen bereits ab 21 Uhr gesendet werden.

Weit großzügiger sind die Änderungen allerdings im Bereich der Printmedien. Während sich die Werbebeschränkungen anfangs auf  die „Titel- und Rückseite sowie die Bereiche Sport, Freizeit, Tageszeitungen, Zeitschriften sowie Broschüren aller Art“ bezogen, soll das Verbot jetzt nur für die Printmedien gelten, die sich ausdrücklich an Jugendliche richten.

Beim zweiten wunden Punkt, der die völlige Gleichstellung von Wein mit alkoholischen Getränken wie Wodka und Bier vorsah, ließ sich das Gesundheitsministerium jedoch bislang noch nicht erweichen.

So wurde dem Wein in der Einleitung zwar eine gesonderte Erwähnung zugesichert, die sich auf die Existenz des Gesetzes für Weinanbau und Wein bezieht, sonst allerdings bleibt die Gleichstellung von Wein und anderen alkoholischen Getränken weitgehend gleich. Nur im Werbebereich, der sich auf die touristische Information und Promotion bezieht, wird eine kleine Ausnahme gemacht, die der Weinindustrie allerdings nicht genügen dürfte. Demnach darf zwar für Weine, die in einer bestimmten Region erzeugt werden, Werbung im touristischen Bereich erfolgen. Doch auch hier gilt die Regel, dass dies nur Anzeigen und Spots betrifft, die sich an Volljährige richten.

Orte, an denen konsumiert werden darf

Ein weiterer Artikel, der modifiziert wurde, betrifft die Orte, an denen Alkohol konsumiert werden darf. Im vorherigen Entwurf hieß es lapidar, dass in „Sport- und Freizeitanlagen zu den Zeiten, in denen auch Minderjährige Zugang haben“ kein Alkohol getrunken werden darf. Das hätte unter anderem bedeuten können, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes Erwachsene beispielsweise in einer öffentlichen Schwimmbadanlage oder auf einem Volksfest keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen dürfen. Dieser Paragraph wurde nun insofern abgeändert, als sich das Verbot jetzt nur noch auf „den Verkauf und Konsum alkoholischer Getränke in Schulen und Bildungszentren, die nicht den Hochschulbereich bzw. die Ausbildung Erwachsener betreffen“ bezieht.

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